Väter werden wegen Corona von der Geburt ihrer Kinder ausgesperrt - Gerichte stimmen zu
Zur Bekämpfung der mit der Corona-Pandemie verbundenen Gefahren für Patienten und Mitarbeiter lässt die Leitung der Universitätsklinik Leipzig seit dem 3.4.2020 bei Entbindungen keinerlei Begleitpersonen im Kreißsaal mehr zu.
Vater darf bei der Entbindung seiner Kinder nicht dabei sein - Klinikbetrieb geht vor!
Ein werdender Vater, der auf seine Pflichten als Erzeuger und sein Elternrecht aus Art. 6 GG pochte, sich gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin auf die erwartete Zwillinge freute und auch auf die Unterstützung und Begleitung der Geburt vorbereitet hatte, wollte das Verbot der Universitätsklinik nicht akzeptieren.
Er legte der Klinikverwaltung, neben dem Grundrecht aus Art. 6 dar, dass nach der gemeinsamen Vorbereitung mit seiner Lebensgefährtin an einer unbelastete Geburt zweifelte, wenn er dieser entgegen der gemeinsamen Planung nicht beistehen könne. Auch medizinische Komplikationen seien bei der Zwillingsgeburt wahrscheinlicher, wenn seine Lebensgefährtin sich infolge seiner Abwesenheit allein gelassen fühle.
Werdender Vater beantragt Eilrechtsschutz
Die Klinikleitung blieb hart. Der hierauf vom werdenden Vater gestellte Eilantrag auf vorläufigen Rechtsschutz hatte ebenfalls keinen Erfolg. Nach der Entscheidung des zuständigen VG Leipzig dient das Verbot des Zutritts von Begleitpersonen zum Kreißsaal nicht nur dem Schutz der Mitarbeiter und Patienten sondern im Endeffekt der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Klinikbetriebs. Auch ein kurz vor der Entbindung durchgeführter Coronatest könne keine Sicherheit bringen, da dieser nicht sicherstellen könne, dass zum Zeitpunkt der Entbindung nicht doch eine Infektion vorliege. Ebenso wenig garantiere das Tragen von Schutzkleidung einen hinreichenden Infektionsschutz.
Enden die Vätergrundrechte zu Zeiten von Corona vor dem Kreissaal? VG sagt ja
Das VG sah immerhin, dass der werdende Vater durch das Verbot einen empfindlichen Eingriff in sein durch Art. 6 GG geschütztes Elternrecht hinnehmen musste Sind die Corona-Einschränkungen grundgesetzkonform?. Die Maßnahme sei aber erforderlich, um das für die Allgemeinheit elementare Schutzgut der Aufrechterhaltung des Klinikbetriebs im Dienste der Gesundheit der Patienten und auch des Personals zu sichern.
Das nachvollziehbare private Interesse des werdenden Vaters an der Geburtsbegleitung müsse demgegenüber zurückstehen. Unter Abwägung der betroffenen Schutzgüter sei die Maßnahme im Ergebnis zur Erreichung des Schutzzwecks geeignet und notwendig. Ein für den Antragsteller weniger einschneidendes Mittel stehe nicht zur Verfügung. Damit sei die Maßnahme auch angemessen und damit rechtlich nicht zu beanstanden.
(VG Leipzig, Beschluss v. 9.4.2020, 7 L 192/20).
Hintergrund:
Die Entscheidung des VG Leipzig ist vor allem deshalb von besonderem Interesse, weil das VG hier zum ersten Mal das Recht zur Beschneidung wesentlicher Bürgerrechte im Rahmen der Corona-Pandemie nicht auf die Anordnung einer Landesregierung oder einer Kommune stützt, wie dies bisher bereits eine Vielzahl von Gerichten getan hat (OVG Münster, Beschluss v. 6.4.2020, 13 B 398/20.NE; VGH Kassel, Beschluss v. 7.4.2020,8 B 892/20.N; VG Leipzig, Beschluss v. 6.4.2020, 3 L 182/20), sondern auf das öffentlich-rechtliche Hausrecht einer Universitätsklinik. In wesentlich infizierteren Großstädten, wie etwa Freiburg, waren die Kliniken weniger Väter-feindlich.
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