Die wichtigsten rechtlichen Neuerungen 2026
Ganz so viele Änderungen wie ursprünglich geplant wird es 2026 wohl nicht geben. Der nachfolgende Überblick fasst die Rechtsänderungen zusammen.
Verbraucherrecht
Besonders viele Neuerungen stehen im Verbraucherrecht an. Im Zentrum der Reformen steht das „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags und Versicherungsvertragsrechts“. Künftig wird der Widerruf von Bestellungen im Internet für Verbraucher deutlich erleichtert. Vertragsschlüsse, die per Klick möglich sind, müssen nach der Neuregelung ebenso einfach widerrufen werden können. Nach dem neuen § 246b EGBGB-E wird der Widerruf von Onlinebestellungen künftig durch einfachen Klick auf einen Button auf der Website des Anbieters möglich sein. Ergänzend soll eine korrespondierende Regelung für im Fernabsatz abgeschlossene Versicherungsverträge eingeführt werden.
Recht auf Reparatur
Nach der EU-Verbraucherrichtlinie muss das Recht auf Reparatur bis zum 31.7.2026 in deutsches Recht umgesetzt werden. Dieses beinhaltet:
- Die Pflicht der Hersteller, für bestimmte Produkte für einen je nach Produkt unterschiedlichen Zeitraum von 5-10 Jahren nach Ablauf der Gewährleistung Reparaturen zu ermöglichen,
- die nicht unangemessen teuer sein dürfen,
- für diese Zeiträume Ersatzteile vorzuhalten,
- Produkte reparaturfreundlich zu gestalten.
Daneben werden die Verpflichtungen der Unternehmen zur Information des Verbrauchers über gesetzliche Gewährleistungsrechte, gewerbliche Haltbarkeitsgarantien für Waren, die Mindestdauer von Software-Aktualisierungen und die Reparierbarkeit einer Ware erweitert werden. Ergänzend ist die Einführung und Erweiterung von Informationspflichten über ökologische und soziale Faktoren von Onlinegeschäften vorgesehen.
Ende des ewigen Widerrufsrechts
Erleichterungen gibt es nicht nur für Verbraucher, sondern auch für die Anbieter. Deren Pflicht, ihren Kunden die Vertragsbedingungen auf Verlangen in Papierform zur Verfügung zu stellen, wird künftig entfallen. Bei Versicherungs- und Finanzdienstleistungen wird das Problem des ewigen Widerrufsrechts bei nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung deutlich entschärft. Bei einem Fehler in der Widerrufsbelehrung wird der Widerruf künftig nicht mehr zeitlich unbegrenzt möglich sein, sondern auf einen Zeitraum von 12 Monaten und 14 Tagen nach Vertragsschluss begrenzt werden.
Die Reform soll in ihren wesentlichen Teilen zum 19. Juni 2026 in Kraft treten.
Neues Produkthaftungsgesetz
Zum 9.12.2026 tritt das neue Produkthaftungsgesetz in Kraft. Hierdurch sollen deutliche Verbesserungen für Verbraucher bei der Durchsetzung von Ansprüchen bei Schäden entstehen. Insbesondere wird die Haftung auf Software und digitale Dienste ausgeweitet. So kann der Hersteller eines Produkts haften, wenn ein Verkehrsunfall darauf zurückzuführen ist, dass bei einem Fahrzeug das digitale Assistenzsystem versagt hat. Das neue Haftungssystem bezieht auch KI-basierte Systeme ein.
Die erweiterte Haftung wird ergänzt durch eine Erleichterung der Beweisführung für Geschädigte. Hersteller sollen zukünftig gezwungen werden können, die Funktionsweise einer Software offen zu legen, wenn dies für die Feststellung der Schadensursächlichkeit erforderlich ist. Verweigert der Hersteller die Auskunft, wird vermutet, dass die Software fehlerhaft gearbeitet hat. Steht ein Produktfehler fest und ist eine eingetretene Rechtsgutsverletzung typischerweise auf diesen Fehler zurückzuführen, so müssen Unternehmen auf Anordnung eines vom Geschädigten angerufen Gerichts Beweismittel offenlegen, soweit hierdurch nicht Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens verletzt werden.
Hat der Produkthersteller seinen Sitz außerhalb der EU und ist dadurch nur schwer greifbar, werden weitere Akteure in die Haftung genommen wie Importeure, Lieferanten und Fulfillment-Dienstleister.
Verbraucherkreditrichtlinie 2026
Die EU Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 muss bis zum 20.11.2026 in deutsches Recht umgesetzt sein. Gemäß einem Beschluss der Bundesregierung vom September 2025 soll ein einheitlicher Verbraucher-Kreditmarkt in der EU transparente Kreditbedingungen schaffen und Verbraucher mehr als bisher vor drohender Überschuldung schützen. Insbesondere Kredite nach dem Verfahren „Kauf jetzt und zahle später“ sollen stärker reguliert werden. Künftig sollen auch Kleinkredite unter 200 EUR und Darlehen mit kurzer Laufzeit von bis zu 3 Monaten, die komplett digital abgewickelt werden, ein ähnliches Schutzniveau wie klassische Bankdarlehen bieten.
Kredite dürfen künftig nur nach einer positiven Bonitätsprüfung vergeben werden. Kreditgeber sollen verpflichtet werden, Stundungen und Umschuldungen zu prüfen sowie auf Schuldnerberatungsstellen hinzuweisen, sobald Zahlungsschwierigkeiten entstehen. Schutzmechanismen gegen überhöhte Zinsen und Gebühren sollen die Kreditkosten für Verbraucher eindämmen.
Verschiedenes
Ab März 2026 gilt für Schweinefleisch, das in Metzgereien oder verpackt an der Frischetheke im Discounter angeboten wird, ein neues Tierhaltungskennzeichen. Es werden 5 Haltungsformen unterschieden von Stallhaltung über Freilandhaltung bis Bio.
Ab dem 27.9.2026 gelten strengere Regelungen für Werbung mit Nachhaltigkeitsaussagen zur Verhinderung der Irreführung von Verbrauchern.
Ab dem 10.10.2026 werden bestimmte Textilien, Lederwaren, Lebensmittelverpackungen und Kosmetika verboten, die die Chemikalie PFAS enthalten.
Ab dem 20.11.2026 benötigen Vermittler von Verbraucherdarlehen (Raten- und Konsumentenkredite) eine Erlaubnis nach § 34k GewO. Danach müssen sie die erforderliche Sachkunde für ihre Vermittlungstätigkeit sowie Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen.
Änderungen für Unternehmer und Gewerbetreibende
Auch für Unternehmer und Gewerbetreibende hält das neue Jahr einige Änderungen bereit. Im Zentrum stehen gesetzgeberische Maßnahmen zur Entbürokratisierung und allgemein zur Entlastung der Unternehmen. Den Unternehmen selbst gehen die angekündigten Maßnahmen insbesondere im Hinblick auf den von der Koalition versprochenen Bürokratieabbau allerdings nicht weit genug.
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wird entschärft
Eine der wesentlichen Maßnahmen zur Entlastung von Unternehmen und Gewerbetreibenden betrifft das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Aktuell sind Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten verpflichtet, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten zu beachten. Die Pflichten beinhalten unter anderem die Unterhaltung eines Risikomanagements und umfangreiche Dokumentations- und Berichtspflichten. Die für Unternehmen geltenden Pflichten sollen in ihrem Umfang deutlich reduziert werden (Entfall der Berichtspflicht) und werden nach jetzigem Stand nur noch für Großunternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mindestens 1,5 Milliarden EUR gelten. Künftig werden in Deutschland statt bisher 2.700 Unternehmen wahrscheinlich nur noch gut 100 Unternehmen von der Lieferkettenrichtlinie adressiert. Im Einzelnen ist aber noch vieles offen.
Ermäßigte Mehrwertsteuer für die Gastronomie
Eine wichtige Steueränderung betrifft die Gastronomie: Ab dem 1. Januar soll die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie von 19% auf 7 % gesenkt werden. Profitieren werden Restaurants, Bäckereien, Metzgereien und der Lebensmitteleinzelhandel sowie Cateringanbieter, die Kita-, Schul-. Und Krankenhausverpflegung. Hierzu muss das Gesetz am 20. Dezember aber noch den Bundesrat passieren.
Entbürokratisierung durch erleichterte Beurkundung von Grundstücksgeschäften
Beurkundungsverfahren sind aktuell noch weitgehend papiergebunden ausgestaltet. Bei einer vorgeschriebenen Beurkundung durch einen Notar sind in der Regel Willenserklärungen in Anwesenheit der Beteiligten vor dem Notar im Präsenzverfahren in einer papiergebundenen Niederschrift aufzunehmen, § 8 BeurkG. Dies bedeutet besonders für von Unternehmen durchgeführten Grundstücksgeschäften einen erheblichen Personal- und Bürokratieaufwand. Dies soll geändert werden:
- Das Gesetz zur Digitalisierung der Beurkundungsverfahren sieht eine komplett digitale Aufnahme elektronischer Niederschriften zur Beurkundung von Willenserklärungen in Gegenwart der Buchungsperson (Notar) vor, § 8 Abs. 2 BeurkG-E.
- Unterschriften sollen künftig durch qualifizierte elektronische Signaturen oder durch eigenhändige Unterschriften, die elektronisch erfasst werden (Touchscreen) geleistet werden können.
- Die Beurkundungsperson muss die elektronische Niederschrift anschließend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, § 13 a BeurkG-E.
Mit der Neuregelung sollen nicht nur Grundstücksgeschäfte digital erledigt werden können, die Regelung soll auch in anderen Beurkundungsverfahren gelten wie beispielsweise in Nachlasssachen.
Agrardiesel wird wieder subventioniert
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft können aufatmen. Die Zuschüsse für den Agrardiesel kommen zurück. Betriebe können sich ab 2026 wieder 21,48 Cent pro Liter Diesel von der Energiesteuer zurückerstatten lassen.
Energiepreise
Energieintensive Unternehmen sollen 2026 durch einen vergünstigten Industriestrompreis entlastet werden. Dieser subventionierte Industriestrompreis dürfte bei etwa 5 Cent pro Kilowattstunde liegen.
Die Koalition plant eine Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Damit werden sich die Förderungen rund um Strom und Wärmeerzeugung ändern. Wann und wie das Gesetz geändert wird, ist aber noch unklar.
Ein staatlicher Zuschuss in Höhe von 6.5 Milliarden EUR für die Betreiber der Übertragungsnetze soll für Unternehmen und Verbraucher für eine Senkung Senkung der Stromnetzentgelte sorgen.
Personal
Das Entgelttransparenzgesetz muss auf der Grundlage einer EU-Richtlinie 2023/970 bis Juni 2026 mit dem Ziel gerechterer und nachvollziehbarer Maßstäbe bei der Lohnfestsetzung reformiert werden. Für Personalabteilungen besteht insoweit weiterhin große Unsicherheit, hinsichtlich der zu erwartenden Dokumentations- und Berichtspflichten zur Herstellung größerer Gleichheit bei der Entlohnung.
Künftig müssen Arbeitgeber im Bewerbungsprozess bereits Angaben zum Einstiegsgehalt oder zur erzielbaren Gehaltsspanne machen, Angestellte jährlich über die Entgeltkriterien und Entgeltverfahren informieren und Verfahren zur Beseitigung von Ungleichheiten einführen. Außerdem soll eine Regelung vorsehen, dass im Fall einer behaupteten Entgeltdiskriminierung die Beweislast künftig beim Arbeitgeber liegt.
Teilzeitbeschäftigte sollen künftig durch die sogenannte Teilzeitaufstockungsprämie bis zu 4.500 EUR steuerfrei hinzuverdienen können. Dies soll für Teilzeitbeschäftigte einen Anreiz schaffen, ihre Beschäftigungszeit zu erhöhen.
Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab dem 1. Januar 2026 auf 13,90 EUR pro Stunde, die Einkommensgrenze für Minijobs erhöht sich auf 603 EUR monatlich (bisher 566 Euro). Azubis, deren 1. Lehrjahr ab dem 1. Januar 2026 beginnt, haben Anspruch auf mindestens 724 EUR Bruttolohn, was einer Erhöhung der derzeit geltenden Mindestausbildungsvergütung von etwas über 6 % entspricht.
In einigen Branchen wie dem Dachdeckerhandwerk, dem Gebäudereinigerhandwerk, dem Maler- und Lackiererhandwerk, bei den Elektrohandwerken und für Gerüstbauer gelten aufgrund von Tarifverträgen besondere Mindestlohnbestimmungen.
Renten und Altersversorgung
Die Aktivrente sollte schon zum 1. Januar kommen. Wer das Rentenalter erreicht hat und weiterarbeitet, soll bis zu 2.000 EUR steuerfrei hinzuverdienen können. Betroffen sind nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Selbstständige, Minijobber und Personen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind von der Neuregelung nicht betroffen.
Kleineren Betrieben soll ab 2026 das Angebot einer Betriebsrente für Mitarbeiter erleichtert werden. Die Hürden für die betriebliche Altersvorsorge sollen besonders für Beschäftigte mit geringem und mittlerem Einkommen gesenkt werden. Das bereits vom Kabinett beschlossene Betriebsrentenstärkungsgesetz soll noch im Januar 2026 umgesetzt werden.
Kindergeld und Kinderfreibetrag
Das Kindergeld steigt ab Januar 2026 um 4 EUR pro Kind und Monat auf dann 259 EUR monatlich. Der Kinderfreibetrag steigt für Eltern mit einem Einkommen von mehr als 80.000 EUR im Jahr und für Alleinerziehende mit mehr als 40.000 EUR auf 6.828 EUR. Die Zahl der Kinderkrankentage erhöht sich auf 15 pro Elternteil und Kind, auf 30 Kinderkrankentage für Alleinerziehende.
Mindestunterhalt
Auch der Unterhalt wird angepasst. Laut Mindestunterhaltsverordnung steigt der Mindestunterhalt für Kinder ab dem 1.1.2026. Die Düsseldorfer Tabelle wird entsprechend angepasst. Die neuen Mindestunterhaltsbeträge betragen
- für Kinder von 0-5 Jahren 486 EUR,
- für Kinder von 6-11 Jahren 558 EUR,
- für Kinder von 12-17 Jahren 653 EUR monatlich.
Pendlerpauschale und Deutschland-Ticket
Der Preis für das Deutschland-Ticket steigt ab Januar 2026 von bisher 58 EUR auf 63 EUR. Die Pendlerpauschale beträgt künftig 38 % ab dem 1. gefahrenen Kilometer unabhängig von der Wegstrecke. Bisher galt der Abzug erst ab dem 21. km Fahrweg.
Steuern und Abgaben
Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer erhöht sich im kommenden Jahr auf 12.348 EUR. Hierdurch sollen die negativen Effekte der Inflation auf das Einkommen ausgeglichen werden. Der Spitzensteuersatz von 42 % gilt 2026 ab einem Einkommen von 69.879 EUR, was im Vergleich zu 2025 eine Erhöhung der Einkommensschwelle um 2 % bedeutet.
Der vom Bundesgesundheitsministerium festgelegte durchschnittliche Satz für die Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich von 2,5% auf 2,9 %. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Orientierungsgröße. Die Krankenkassen legen ihre Zusatzbeiträge jeweils individuell fest.
Die Beitragsbemessungsgrenzen für Sozialabgaben steigen in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 69.750 EUR, bei der Rentenversicherung auf 101.400 EUR.
Finanzämter dürfen ab dem kommenden Jahr Steuerbescheide standardmäßig digital bereitstellen, auch ohne Einwilligung des Steuerzahlers. Dann können Steuerbescheide nur noch elektronisch abgerufen werden. Dies gilt für alle Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärung elektronisch abgegeben haben. Achtung: Die einmonatige Einspruchsfrist beginnt dann bereits mit Zustellung des Bescheids zu laufen. Ein Online-Bescheid gilt als am 3. Tage nach der Bereitstellung als bekannt gegeben, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige den Bescheid zur Kenntnis genommen hat oder nicht.
Sozialleistungen
Ab Mitte 2026 dürfte das bisherige Bürgergeld als Grundsicherungsgeld firmieren. Inhaltlich werden sich voraussichtlich vor allem die Sanktionen für Fehlverhalten wie versäumte Termine ändern und deutlich schärfer werden. Die Regelsätze für Sozialhilfe und Bürgergeld werden sich 2026 nicht ändern. Alleinstehende erhalten weiterhin 563 EUR im Monat.
Die Rente dürfte sich ab Juli 2026 um 3,7 % erhöhen. Den exakten Betrag liegt das Kabinett erst im Frühjahr fest.
Wehrdienst
Bereits zum 1. Januar soll das neue Wehrdienstmodernisierungsgesetz in Kraft treten. Damit werden alle Männer, bei denen im Jahr 2026 die Volljährigkeit eintritt, verpflichtet, einen Online-Fragebogen auszufüllen und dort ihre persönlichen Daten, ihre Verfügbarkeiten und Bildungsabschlüsse anzugeben. Der Wehrdienst selbst soll weiterhin zunächst auf Freiwilligkeit beruhen. Erreichen die Freiwilligen-Zahlen nicht die angestrebte Höhe, so behält sich die Bundesregierung vor, eine sogenannte Bedarfswehrpflicht einzuführen, über die unter Umständen dann auch das Los entscheiden kann.
Änderungen für Autofahrer
Steuerliche Änderungen
Die Kfz-Steuer ist künftig als einmaliger Jahresbetrag zu entrichten und kann nicht mehr über das Jahr gestreckt werden. Die Steuerfreiheit für E-Autos wird um 5 Jahre verlängert. Elektroautos, die bis Ende 2030 neu zugelassen oder auf Elektroantrieb umgerüstet werden, sind 10 Jahre von der Kfz-Steuer befreit.
Neue Kaufprämien für Elektrofahrzeuge
2026 werden wieder Kaufprämien für emissionsarme Kraftfahrzeuge eingeführt werden. Ursprünglich sollten nur reine Elektrofahrzeuge mit einem Listenpreis bis 45.000 Euro betroffen sein. Nach einem weiteren Treffen der Koalition vom vergangenen Freitag werden wohl auch sogenannte Plug-In-Hybride bezuschusst.
- Nach jetzigem Stand beträgt die Kaufprämie 3.000 EUR pro Fahrzeug.
- Die ursprünglich vorgesehene Kaufpreisgrenze von 45.000 EUR wird wohl entfallen.
- Für Familien mit Kindern mit einem maximalen Haushaltseinkommen von 80.000 EUR soll die Kaufpreisprämie um 500 EUR pro Kind, maximal um 1.000 EUR erhöht werden.
Ob dies vom Bundestag in der kommenden Woche exakt so beschlossen wird, bleibt abzuwarten.
Verbindliche Assistenzsysteme
Ab dem 7.7.2026 werden für die Erstzulassung von neuen PKW weitere Assistenzsysteme verbindlich vorgeschrieben. Das Notbremse-Assistenzsystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern erkennt Gefahrensituationen und bremst das Fahrzeug ab. Ein Warnsystem bei nachlassender Konzentration warnt den Fahrer, wenn er sich ablenken lässt. Neufahrzeuge müssen in ihrem Frontbereich so konstruiert werden, dass sie Fußgängern einen erweiterten Kopfaufschlag-Schutzbereich bieten.
Energiekosten
Der CO2-Preis für Benzin und Diesel steigt auch 2026, allerdings um maximal knapp 3 Cent je Liter Benzin und etwas über 3 Cent pro Liter Diesel. Inwieweit der Autofahrer dies in der Zapfsäule merkt, hängt unter anderem vom Ölpreis ab.
Umtauschpflicht für Führerscheine
Bis zum 19. Januar 2026 gilt eine Umtauschpflicht für Führerscheine, die zwischen 1999 und 2001 ausgestellt wurden. Bis Ende 2026 soll auch der neue digitale Führerschein verfügbar sein, der EU-weit erst ab 2030 startet. Das Dokument ist über das Smartphone abrufbar und gilt als Ergänzung des analogen Kartenführerscheins, nicht als dessen Ersatz.
Zivilprozess
Die geplante Streitwertanhebung für Amtsgerichte auf 10.000 EUR ist durch den Bundesrat und wird 2026 Gesetz.
Die Anwaltschaft steht der geplanten Anhebung der Streitwertgrenze für die Zuständigkeit der Amtsgerichte weiterhin kritisch gegenüber. Der DAV befürchtet einen Rückgang der Anwaltsmandate, wenn Rechtssuchende sich bis zu einem Streitwert von 10.000 EUR vor den Amtsgerichten künftig selbst vertreten können.
Ausweitung der streitwertunabhängigen Zuständigkeiten
Nicht nur die deutliche Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts, sondern auch die Schaffung neuer streitwertunabhängiger Zuständigkeiten in Zivilsachen soll zu einer Stärkung der Amtsgerichte beitragen. Nachbarrechtliche Streitigkeiten sollen nach § 23 Nr. 2e GVG - ähnlich der Regelung des § 23 Nr. 2c GVG für Ansprüche unter Wohnungseigentümern - streitwertunabhängig ausschließlich den Amtsgerichten zugewiesen werden. Die Neuregelung soll Beseitigungsansprüche, nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche, deliktische Schadensersatzansprüche aus dem Nachbarschaftsverhältnis, Streitigkeiten um Nachbarwände, Grenzwände, Hammerschlag- und Leiterrechte sowie Licht- und Fensterrechte umfassen.
Mehr Spezialkammern bei den Landgerichten
Auch die Landgerichte sind von dem Reformvorhaben betroffen. Rechtsgebiete, die eine hohe Spezialisierung sowie eine besondere Fachkunde der Gerichte erfordern, werden vermehrt spezialisierten Kammern bei den Landgerichten zugewiesen. Gemäß § 71 Abs. 2 GVG-E sollen solche Verfahren künftig von
- Spezialkammern für Streitigkeiten aus Heilbehandlungen,
- Spezialkammern für Vergabesachen und
- Spezialkammern für Veröffentlichungsstreitigkeiten (Rechtsverletzungen durch Veröffentlichungen im Internet und sonstigen Medien) geführt werden.
Künftig nachträgliche Änderungen von Kostenentscheidungen möglich
Ein neuer § 102 ZPO-E wird den Gerichten die Möglichkeit eröffnen, nach Erlass eines Urteils oder eines Beschlusses hinsichtlich der Quotelung unrichtig gewordene Kostenentscheidungen nachträglich zu ändern. Diese Regelung soll allerdings erst ab 1. Juli 2026 in Kraft treten
Anpassung der Regelungen zur Verbraucherschlichtung
Schließlich sieht das Gesetz Anpassungen bei der Verbraucherschlichtung vor, nachdem die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung (nicht zu verwechseln mit dem EU-Verbraucherschlichtungsverfahren) wegen geringer Nutzerzahlen zum 20. Juli 2025 eingestellt wurde. Die Regelungen zur Zusammenarbeit der Verbraucherschlichtungsstellen mit der Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung können damit entfallen.
Digitalisierung der Justiz
Auch die Digitalisierung der Zwangsvollstreckung wird vorangetrieben. Zwangsvollstreckungsaufträge sollen künftig vollständig digital eingereicht werden können. Damit wird künftig der komplette Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen durch Übermittlung elektronischer Dokumente möglich sein.
Digitaler Nachweis von Vollmachten
Nach dem neuen § 752a ZPO-E können künftig auch Vollmachten zur Vornahme von Prozesshandlungen in der Zwangsvollstreckung elektronisch nachgewiesen werden, ebenso nach § 753a ZPO-E Geldempfangsvollmachten. Inkassodienstleister und Kreditleistungsinstitute werden verpflichtet werden, Zwangsvollstreckungsaufträge elektronisch einzureichen.
Rechtsanwälte
Keine Aufnahme des Rechts auf unabhängigen Anwalt ins GG
Die BRAK hatte im vergangenen Jahr eine Initiative zur Aufnahme des Rechts eines jeden ins GG gestartet, sich in außergerichtlichen Rechtsangelegenheiten unabhängiger anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Der Vorschlag wurde nun vom Kabinett abgelehnt mit der Begründung, dass eine solche Regelung im Grundgesetz wegen des bereits umfassend bestehenden verfassungsrechtlichen Schutzniveaus für eine unabhängige Anwaltschaft nicht erforderlich sei. Gleichzeitig bekundete die Bundesregierung ihre Absicht, die zum Schutz der anwaltlichen Berufsausübung verabschiedete Konvention des Europarates zu unterzeichnen, die völkerrechtlich bindend die unabhängige Berufsausübung von Rechtsanwälten schützen soll.
Sammelanderkonten
Anwälte können Sammel-Anderkonten zumindest noch bis Ende 2026 unterhalten. Banken müssen Sammel-Anderkonten eigentlich als meldepflichtig behandeln, d.h. sie müssen dem Bundeszentralamt für Steuern bestimmte Informationen nach dem Common-Reporting-Standard (CRS) übermitteln. Im Fall der Nichtmeldung werden die Banken nach einer stillschweigenden Übereinkunft aber bisher nicht sanktioniert. Ein zwischen dem Bundesfinanzministerium und der BRAK ausgehandelter Kompromiss sieht nun vor, dass die Behandlung von Sammel-Anderkonten als nicht meldepflichtig bis zum 31.12.2026 nicht beanstandet wird. Die BRAK und das BMF arbeiten weiterhin gemeinsam an einer Lösung über das Jahr 2026 hinaus.
EU-AI-Act
Der am 1.8.2024 in Kraft getretene EU-AI-Act soll zu wesentlichen Teilen ab dem 2.8.2026 anwendbar sein. Ziele sind der Schutz von Grundrechten, der Schutz vor Missbrauch sowie die Förderung von Innovationen nach einem in der gesamten EU gleichen Standard und Rechtsrahmen. KI-Systeme werden in unterschiedliche Risikoprofile eingestuft:
- Systeme mit inakzeptablem Risiko wie staatliche Social-Scoring-Systeme werden komplett verboten.
- Für KI-Anwendungen mit hohem Risiko (KI-gestützte Verfolgung von Straftaten, KI-Systeme in den Bereichen kritische Infrastruktur, Gesundheitswesen und Beschäftigung) werden strenge gesetzliche Vorgaben vorgesehen. Künstlich erzeugte und bearbeitete Inhalte in den Bereichen Audio, Bilder und Video müssen eindeutig als solche gekennzeichnet werden.
- Bei KI-Systemen mit geringem Risiko gelten lediglich Informationspflichten.
Die EU-Kommission will EU-KI-Act entschärfen
Auch zum EU-AI-Act bestehen erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich der Umsetzung, nachdem die EU-Kommission mit dem sogenannten Digital-Omnibus-Paket Vorschläge zur Vereinfachung, Harmonisierung und Anpassung des digitalen Rechtsrahmens vorgelegt hat. Die Vorschläge sehen u.a. bei Hochrisiko-KI-Systemen eine Verlängerung der Umsetzungsfrist vor. In diesem Zeitraum bestehen für die Unternehmen lediglich abgeschwächte Compliance-Pflichten. Die Einzelheiten sind noch hoch umstritten.
Einige Vorhaben hängen noch in der Luft
Alles in allem steht nach dem Jahreswechsel eine ganze Reihe von gesetzlichen Neuerungen ins Haus. Betroffene - und nicht zuletzt die Wirtschaft - kritisieren, dass einige Vorhaben - insbesondere bei der Entbürokratisierung - zu zaghaft sind und weiterhin unklar ist, ob und wann sie umgesetzt werden. Vermisst wird vor allem ein Mehr an Planungssicherheit.
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