AG München

Nur eingeschränkte Räum- und Streupflicht auf Parkplätzen


Nur eingeschränkte Räum- und Streupflicht auf Parkplätzen

Eisige Stellen, Rutschgefahr – auf Fußwegen gelten recht strikte Regeln. Die Anforderungen auf Parkplätzen und Betriebsgeländen sind deutlich niedriger. 

Ein Lkw-Fahrer stürzte auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens. Als er ausstieg und die Plane seines Lasters öffnen wollte, rutschte er auf einer nach seinen Angaben nicht erkennbaren Eisplatte aus und brach sich das Handgelenk. Von dem Unternehmen forderte er Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 EUR. Doch das Unternehmen weigerte sich zu zahlen. Daraufhin erhob der Lkw-Fahrer Klage vor dem AG München. 

Das Gericht sah das Unternehmen nicht in der Haftung und wies die Klage ab. Es erkannte keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des beklagten Unternehmens. In seiner Begründung verwies es auf Maßstäbe des OLG München zu Räum- und Streupflichten auf Parkplätzen. 

Räum- und Streupflichten – auf Parkplätzen gelten weniger strenge Regeln als auf Gehwegen 

Das OLG München hatte unter anderem klargestellt, dass die Anforderungen an Räum- und Streupflichten auf Parkplätzen weniger streng sind als auf Fußgängerwegen. 

Für Parkplätze gelten beim Streuen folgende Anforderungen: 

  • Ein Parkplatz ist in erster Linie zur Aufnahme des ruhenden Autoverkehrs bestimmt. 
  • Da ein Parkplatz aber auch von Fahrzeuginsassen als Fußgänger benutzt werden muss, dürfe er rechtlich nicht wie eine Fahrbahn behandelt werden. 
  • Der Verkehrssicherungspflichtige müsse deshalb auch auf einem Parkplatz, zumindest wenn dieser belebt ist, für eine gewisse Sicherheit der Fußgänger sorgen. Die Situation eines Fußgängers auf einem Parkplatz sei sach- und rechtsähnlich wie das Überqueren einer Fahrbahn durch einen Fußgänger einzuordnen. 
  • Der Vekehrssicherungspflichtige müsse deshalb dafür sorgen, dass der Parkplatz gefahrenlos verlassen beziehungsweise wieder erreicht werden kann. 
  • Letztlich müsse der Verkehrssicherungspflichtige eines Parkplatzes nicht für perfekte Lösungen sorgen. Er müsse lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren die von winterlichen Verhältnissen ausgehende Gefährdung begrenzen. 

Vereinzelte Glättestellen wie im vorliegenden Fall könnten nicht mit einer allgemeinen Glättebildung gleichgesetzt werden, so das Gericht. Die Tatsache, dass der Kläger gestürzt sei, begründe nicht den Beweis des ersten Anscheins, dass das beklagte Unternehmen seine Streupflicht verletzt habe. 

Vorsicht: Unternehmen muss Betriebsgelände nicht flächendeckend streuen 

Das Unternehmen sei nicht verpflichtet gewesen, das Betriebsgelände flächendeckend zu streuen. Es müsse auch nicht dafür sorgen, dass der Kläger beim Aussteigen oder unmittelbar neben dem Fahrzeug auf einen gestreuten Boden trete. 


(AG München, Urteil v. 25.2.2025, 173 C 24363/24)


Schlagworte zum Thema:  Recht
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