Bei der Festlegung der Stimmkraft ist abzuwägen, ob das Wert- oder das Kopfprinzip vereinbart werden soll. Sollte das Kopfprinzip vereinbart werden, kommt ein Beschluss nur dann zustande, wenn sich die beiden Eigentümer einig sind. Das allerdings ist nicht zwingend, da Wohnungseigentümerversammlungen seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 auch dann beschlussfähig sind, wenn lediglich ein Wohnungseigentümer anwesend oder vertreten ist. Kommt im Übrigen ein Beschluss nicht zustande, steht dem Wohnungseigentümer die Erhebung einer Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG zur Verfügung. Derjenige Eigentümer, der eine bestimmte Gebrauchsregelung oder Verwaltungsmaßnahme für erforderlich hält, kann also die fehlende Zustimmung des anderen Eigentümers durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzen lassen, so der andere gegen den Beschlussgegenstand gestimmt hat.

Gilt hingegen das Wertprinzip, was bei Zweiergemeinschaften auch bei unterschiedlich großen Miteigentumsanteilen vereinbart werden kann[1], so kann zunächst der Miteigentümer mit dem größeren Miteigentumsanteil und somit mit der größeren Stimmkraft allein entscheiden. Sollte der andere Miteigentümer mit der Entscheidung nicht einverstanden sein, steht ihm die Möglichkeit der Erhebung einer Anfechtungsklage gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG zur Verfügung.

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