Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschlußfassung nach dem Mehrheitsprinzip bei zweigliederiger Wohnungseigentumsgemeinschaft

 

Normenkette

WEG §§ 5, 25 Abs. 4, § 10 Abs. 1, § 10

 

Gründe

Die gemäß § 78 GBO zulässige Beschwerde hat in vollem Umfang Erfolg. Die vom Landgericht und Amtsgericht geäußerten Bedenken gegenüber der Wirksamkeit der in § 8 i.V.m. § 15 der Anlage A zur Teilungserklärung getroffenen Regelungen sind nicht begründet. Eine Rechtsgrundlage, aus diesem Grund die begehrte Eintragung zu verweigern, besteht nicht.

Auch bei einer aus zwei Eigentümern zusammengesetzten Wohnungseigentumsgemeinschaft kann bei einer Beschlußfassung vom Mehrheitsprinzip ausgegangen werden, wie es § 25 WEG vorsieht. Eine Mehrheitsentscheidung liegt vor bei Übereinstimmung der beiden Eigentümer, Stimmabgabe nur eines Eigentümers (ggf. nach erneuter Versammlungseinberufung gem. § 25 Abs. 4 WEG) oder aufgrund der Vorrangsregelung zugunsten von Wohnungseigentümer Nr. 1 in § 15 Abs. 2 Anlage A. Letztere Regelung ist wirksam, da die gesetzlichen Regelungen, §§ 25, 10 Abs. 1 WEG sämtlich abdingbar sind (vgl. nur Palandt/Bassenge, BGB, 54. Aufl., § 25 WEG Rdn 4). Ein Überschreiten der allgemeinen Wirksamkeitsgrenzen sowie Mißbrauch oder Sittenwidrigkeit ist nicht ersichtlich und wird auch von den Vorinstanzen nicht angedeutet. Die in der Teilungsanordnung vorgesehene stärkere Rechtsstellung des Eigentümers Nr. 1 insbesondere bei der Veräußerung von Wohnungseigentum oder auch bei der Verwalterbestellung ist mit dem Wohnungseigentumsrecht zu vereinbaren, wie § 12 WEG belegt, dessen Regelung zum Schutz der übrigen Eigentümer in Absatz 2 sogar in § 8 Anlage A übernommen werden soll. Insoweit hat der Gesetzgeber einen weiteren Gestaltungsspielraum zugelassen.

Die vom Landgericht als durchgreifend für die Eintragungsablehnung herangezogene Erwägung, die Besserstellung des Eigentümers Nr. 1 könne „dem unbefangenen Leser leicht verborgen bleiben” trägt nicht. Die Formulierung ist klar verständlich abgefaßt und weist die beabsichtigte unterschiedliche Rechtsstellung der beiden Eigentümer aus. Ein Eintragungshindernis ist insoweit nicht ersichtlich und wird auch von den Vorinstanzen nicht angesprochen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1392037

Rpfleger 1997, 158

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