Gefährdung der Wohnraumversorgung

Der Ermächtigungsnorm des Art. 6 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts vom 4.11.1971 konnte nicht entnommen werden, welche Voraussetzungen im Einzelnen vorliegen müssen, um von einer Gefährdung der Wohnraumversorgung im Sinne des Gesetzes ausgehen zu können. Sie müssen daher durch Auslegung gefunden werden.

Ausreichende Wohnraumversorgung unter angemessenen Mietbedingungen

Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 4.2.1975[1] folgenden Grundsatz herausgestellt:

"Ausreichende Versorgung" bedeutet ein annehmbares Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage, nicht aber ein preisdrückendes Überangebot; sie bedeutet ferner nicht ein Angebot von Wohnungen besonders gehobener oder besonders einfacher Größe und Ausstattung, sondern von Wohnungen, wie sie dem allgemeinen, für Wohnungen der entsprechenden Gegend und Lage anzutreffenden Standard entsprechen.

"Angemessene Bedingungen" bedeutet nicht außergewöhnlich niedrige Mieten, sondern Mieten, die für Wohnungen der entsprechenden Art von einem durchschnittlich verdienenden Arbeitnehmerhaushalt allgemein tatsächlich aufgebracht werden.

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