Für eine Zwangsversteigerung bedarf es gemäß § 15 ZVG eines Antrags der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, in der Regel bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnungseigentumsanlage belegen ist (etwas anderes gilt, wenn in dem betreffenden Bezirk Zuständigkeiten konzentriert wurden). Der Antrag wird häufig vom Verwalter gestellt. Dazu hat er nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG Vertretungsmacht. Der Antrag ist ihm aber im Innenverhältnis ggf. nur dann erlaubt, wenn er nach § 27 Abs. 2 WEG dazu ermächtigt ist.[1] Die Ermächtigung kann dabei "versteckt" in einer umfassenden Ermächtigung liegen. Betreibt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer selbst die Zwangsversteigerung, muss im Versteigerungstermin besondere Aufmerksamkeit gelten. Da der Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 44 Abs. 1 ZVG nicht ins geringste Gebot fällt, ist ihr Anspruch bei einem Zuschlag nach § 85a Abs. 3 ZVG nicht gedeckt. Davor kann sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch eine Einstellung nach Schluss der Bietstunde gemäß §§ 30, 33 ZVG schützen.[2]

 

Pflicht des Verwalters

Kommt in Betracht, dass die in § 10 Abs. 3 ZVG geregelten Voraussetzungen für einen eigenen Antrag der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer basierend auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG vorliegen, ist der Verwalter als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer regelmäßig verpflichtet, die Wohnungseigentümer über diese Möglichkeit zu informieren und einen Beschluss über das weitere Vorgehen bzw. über das Einholen von Rechtsrat herbeizuführen.[3]

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