In die Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG fallen zunächst die fälligen Ansprüche der Eigentümergemeinschaft auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach den §§ 16 Abs. 2, 28 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen, also

  • beschlossene Nachschüsse auf Grundlage der Jahresabrechnung,
  • die beschlossenen Hausgeldvorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans,
  • die Beiträge zur Erhaltungsrücklage und sonstigen durch Beschluss gebildeten Rücklagen sowie
  • fällige Beiträge zu einer beschlossenen Sonderumlage.

Erfasst werden auch die Kosten und Lasten des Sondereigentums, soweit diese nicht von einem Wohnungseigentümer unmittelbar gegenüber Dritten abgerechnet werden.

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