Leitsatz

Anbringung eines zusätzlichen Wärmeschutzes an der Fassade als modernisierende Instandsetzung

 

Normenkette

§§ 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2, 22 Abs. 1 WEG a. F.

 

Kommentar

  1. Von einer modernisierenden Instandsetzungsmaßnahme kann auch dann gesprochen werden, wenn die Fassadenverkleidung unter Anbringung eines zusätzlichen Wärmeschutzes erneuert wird.
  2. Die Wohnungseigentümer handeln im Rahmen des ihnen eingeräumten Ermessensspielraums, wenn sie bei der Beschlussfassung über die Anbringung wärmedämmender Maßnahmen an der Außenfassade auch die Anbringung einer bislang fehlenden Dämmung der Kellerdecken einschließen.
 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 18.09.2006, 15 W 88/06, ZMR 2/2007, 131

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