Leitsatz

  1. Fassadensanierung (mit zusätzlicher Wärmedämmung nach Wärmeschutzverordnung) als modernisierende Instandsetzung
  2. Ermessensspielraum der Gemeinschaft über den Sanierungszeitplan
 

Normenkette

(§ 21 Abs. 2, Abs. 5 Nr. 2 WEG und § 22 Abs. 1 WEG; § 8 Wärmeschutzverordnung)

 

Kommentar

1. Die Gemeinschaft kann wirksam mehrheitlich beschließen, im Rahmen der notwendigen Erneuerung einer mit Eternitplatten verkleideten Fassade diese mit einer zusätzlichen Wärmedämmung zu versehen, die den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung entspricht; es handelt sich insoweit um eine sog. modernisierende Instandsetzung, die wirtschaftlich und technisch sinnvoll ist. Hält sich die beschlossene Maßnahme im Bereich erprobter und bewährter Techniken, so kann von einer Instandsetzungsmaßnahme auch dann gesprochen werden, wenn dadurch der ursprüngliche Zustand des Gebäudes verändert wird (vgl. ebenso statt gewöhnlicher Flachdachsanierung Aufbringung eines Pult- oder Walmdaches, BayObLG, NZM 1998 S. 338; WE 1998 S. 405 m.w.N.; Erneuerung einer Fassadenverkleidung unter Anbringung eines zusätzlichen Wärmeschutzes ebenfalls OLG Düsseldorf, NZM 2000 S, 1067,1068). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - die Maßnahme auf ein vom LG eingeholtes Sachverständigengutachten gestützt werden kann. Vorliegend wurden auch antragstellerseits keine substantiierten Einwendungen gegen den Inhalt dieses Gutachtens erhoben. Damit war auch eine Kosten/Nutzenanalyse für die zusätzlich anzubringende Wärmedämmung nicht notwendig, da nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Wärmeschutzverordnung bei der Erneuerung von Außenwänden an Wohngebäuden die Anforderungen der seit 1.1.1995 geltenden Wärmeschutzvorschriften einzuhalten waren; Fragen einer Amortisation der zusätzlichen Wärmedämmung stellten sich daher nicht zusätzlich.

2. Auch was den beschlossenen Zeitplan der Sanierung seitens der Gemeinschaft betrifft, stand den Eigentümern ein entsprechender Ermessensspielraum zu, der hier angesichts der festgestellten Schäden, der Größe der Wohnanlage, des Umfangs der Sanierungsarbeiten und der Höhe der zu erwartenden Kosten zu Recht mit alsbaldigem Beginn der Arbeiten bei einem Durchführungszeitraum von 7 Jahren noch innerhalb dieses beschlossenen Ermessensspielraums lag.

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung der in allen 3 Instanzen unterlegenen Antragstellerseite bei Geschäftswert III. Instanz von DM 74.820,-.

 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 25.09.2001, 2Z BR 95/01)

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