Überblick

Außer- und übertarifliche Zulagen werden bei Arbeitgebern gewährt, die ein betriebliches oder tarifliches Entgeltsystem anwenden. Mit solchen Zulagen wird den Entgeltwünschen der Beschäftigten entgegengekommen, die sich in dem eigentlichen Entgeltsystem nicht abbilden lassen. Sie werden gezahlt aus bestimmten Zwecken heraus, um z. B. besondere Arbeitsbedingungen auszugleichen, für die es keine Bestandteile in den betrieblich anzuwendenden Entgeltsystemen gibt, oder um besondere Aufwendungen des Arbeitnehmers zumindest zeitweise zu kompensieren. Nicht immer will oder kann sich ein Arbeitgeber für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses an diese Zahlung binden. Deswegen werden in der Praxis stets die Fragen gestellt, ob

  • die Zulagen auf allgemeine Entgelterhöhungen angerechnet werden können,
  • sie im Einzelfall oder auch allgemein widerrufen werden können.

Im Folgenden wird anhand der derzeit aktuellen Rechtsprechung dargestellt, ob und in welchen Fällen eine Anrechnung oder ein Widerruf möglich ist und was dabei berücksichtigt werden muss.

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