Insbesondere Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhalten sog. Stellenzulagen (bzw. Amtszulagen). Stellenzulagen dienen der Bewertung von Funktionen, die sich von den Anforderungen in den Ämtern der betreffenden Besoldungsgruppen deutlich abheben. Häufig werden sie bei gleichartigen Aufgaben in den Ämtern mehrerer Besoldungsgruppen oder für einen Verwaltungszweig zusammengefasst. Per Gesetz sind sie in den Besoldungsordnungen A und B aufgeführt. Aufgrund ihres Funktionsbezugs sind sie bei veränderter Tätigkeit widerruflich und mit Ausnahme der allgemeinen Stellenzulage inzwischen nicht mehr ruhegehaltfähig. Stellenzulagen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Beitragsrechtliche Bewertung

Beamte sind aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig zur Sozialversicherung. Beiträge sind aus Stellenzulagen daher nicht zu entrichten. Soweit das Beschäftigungsverhältnis jedoch der Sozialversicherungspflicht unterliegt, gehört auch die Stellenzulage zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.

2.5.1 Polizeizulage

Die Polizeizulage ist (ebenso wie die Feuerwehrzulage) eine Zahlung des Arbeitgebers, die das Risiko von besonders gefahrennahen Tätigkeiten kompensieren soll. Sie wird monatlich zusätzlich zum vereinbarten Grundlohn gewährt und ist als Stellenzulage steuerpflichtig.[1] Da Polizisten im sog. Vollzugsdienst als Beamte tätig sind, sind sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig zur Sozialversicherung. Beiträge sind aus der Polizeizulage daher nicht zu entrichten.

2.5.2 Theaterbetriebszulage

Einige Tarifverträge sehen Sonderregelungen für Beschäftigte an Theatern und Bühnen vor. Eine pauschale Theaterbetriebszulage (z. B. ein gewisser Prozentsatz des Bruttogehalts), die unabhängig vom Umfang der geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt wird, ist steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn[1]. Soweit die Zulage jedoch auf tatsächlich an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit geleistete Arbeit entfällt und Einzelabrechnungen erstellt werden, ist die Zulage insoweit steuerfrei.[2]

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