Leitsatz

Lässt sich ein Rechtsanwalt, der im Auftrag der Kaufvertragsparteien mit den Gläubigern des Verkäufers über die Ablösung von Grundpfandrechten aus dem Erlös des verkauften Grundstücks verhandeln soll, versprechen, dass ein nach der Ablösung der Gläubiger etwa übrig bleibender Kaufpreisrest ihm als Honorar zustehen soll, handelt es sich um ein unzulässiges Erfolgshonorar. Hat der Mandant eines Rechtsanwalts ein derartiges Honorar bezahlt, ist dieser nur insoweit ungerechtfertigt bereichert, als die ausgezahlte Summe die gesetzlichen Gebühren übersteigt.

 

Sachverhalt

Der Beklagte war in Verhandlungen über den Verkauf eines Grundstücks eingebunden. Hinsichtlich des Honorars war unter anderem geregelt: "Sollte sich als Ergebnis der Verhandlungen mit den anderen Gläubigern … ergeben, dass für die Ablösung dieser Rechte ein geringerer Betrag als die hierfür zur Verfügung stehenden DM 500000,00 … erforderlich ist, steht der verbleibende Betrag dem Rechtsanwalt B einerseits und dem Rechtsanwalt … (Beklagten) andererseits je zur Hälfte zu. Die Vertragsparteien weisen den beurkundenden Notar unwiderruflich an, den für die Ablösung der Rechte nicht benötigten Betrag an sie auszuzahlen."

In der Folge wurde der Kaufpreis ratenweise beglichen. Den nicht verbrauchten Rest der zweiten Rate von 294970 DM kehrte der Notar jeweils zur Hälfte an Rechtsanwalt B und den Beklagten aus. Der BGH hält die getroffene Honorarvereinbarung für nichtig und verurteilte den Anwalt zur teilweisen Rückzahlung.

 

Entscheidung

Die Parteien haben nach Auffassung des BGH für die Bemühungen des Beklagten ein Erfolgshonorar im Sinne des § 49b Abs. 2 Fall 1 BRAO vereinbart. Da der für die Ablösung der Grundpfandrechte nicht benötigte Teil der zweiten Kaufpreisrate dem Beklagten (und Rechtsanwalt B) zukommen sollte, war die Vergütung und deren Höhe vom Erfolg der Verhandlungen mit den Grundpfandgläubigern abhängig. Die Vereinbarung eines solchen Erfolgshonorar ist jedoch nichtig[1].

Der Beklagte sollte als Rechtsanwalt tätig werden und wurde es auch, nicht jedoch auf der Grundlage eines allgemeinen Geschäftsbesorgungsvertrags. Ob im Einzelfall ein Anwaltsvertrag[2] mit der Verpflichtung zum rechtlichen Beistand oder ein Vertrag über eine anwaltsfremde Tätigkeit vorliegt, hängt vom Inhalt der Aufgabe ab, die dem Rechtsanwalt übertragen und von diesem durchgeführt wird. Ein Anwaltsvertrag kann auch dann vorliegen, wenn Rechtsberatung und -vertretung nicht den Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit bilden. Der Vertrag kann anwaltsfremde Maßnahmen umfassen, falls diese in einem engen inneren Zusammenhang mit der rechtlichen Beistandspflicht stehen und Rechtsfragen aufwerfen können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Rechtsberatung und -vertretung völlig in den Hintergrund treten und deswegen als unwesentlich erscheinen[3]. Dies war angesichts der festgestellten Umstände des Einzelfalls nicht gegeben.

 

Praxishinweis

Allerdings begrenzte der BGH den Rückzahlungsanspruch auf den Betrag, der die gesetzlichen Gebühren überschreitet. Die Nichtigkeit der auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichteten Vereinbarung führt nicht zur Gesamtnichtigkeit des Anwaltsvertrags. Dem Rechtsanwalt bleibt in einem solchen Falle stets der Anspruch auf die gesetzlich geschuldeten Gebühren[4].

 

Link zur Entscheidung

BGH-Urteil vom 23.10.2003, IX ZR 270/02

[1] Vgl. § 134 BGH i.V.m. § 49b BRAO
[2] Vgl. § 3 BRAO
[4] Vgl. BGH-Urteil vom 5.4.1976, III ZR 79/74, WM 1976, S. 1135

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