Leitsatz

Der Antragsteller hatte beim AG den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gestellt. Das AG hat einen Termin zur Anhörung der Beteiligten anberaumt. Daraufhin hat der Antragsteller das Ruhen des Verfahrens mit der Begründung beantragt, er sei gesundheitlich nicht in der Lage, einen Gerichtstermin wahrzunehmen.

Das AG hat den Termin aufgehoben und dem Antragsteller mitgeteilt, das Ruhen des Verfahrens sei in einem Eilverfahren nicht vorgesehen. Ferner hat es ihn darum gebeten, mitzuteilen, ob er an seinem Antrag festhalte.

Am 3.8.2010 hat der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen und erklärt, nach Beantragung der gerichtlichen Verfügung lasse ihn die Antragsgegnerin nunmehr in Ruhe.

Daraufhin hat das AG mit Beschluss vom 11.8.2010 der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt und dem Antragsteller nach Antragsrücknahme die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Wert des Verfahrens wurde auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

Am 20.8.2010 hat der Antragsteller bei der Rechtsantragsstelle Beschwerde gegen den Beschluss vom 11.8. eingelegt und vorgetragen, er habe den Antrag auf Durchführung des Verfahrens nur zurückgenommen, weil er gesundheitlich nicht in der Lage sei, einen Gerichtstermin wahrzunehmen.

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG wies darauf hin, dass die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung nach dem FamFG grundsätzlich zulässig sei (OLG Stuttgart, Beschluss vom 3.11.2009, FamRZ 2010, 664 f. m.w.N.). Umstritten sei hingegen die Frage, ob für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG gelte. Zum Teil werde mit Hinweis auf den Wortlaut vertreten, in diesen Fällen sei die Beschwerde ohne Mindestbeschwer zulässig. Demgegenüber fordere die überwiegende Ansicht auch bei der isolierten Anfechtung von Kostenentscheidungen in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten, dass der Beschwerdewert von 600,00 EUR erreicht werde (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.6.2010 - 16 WF 95/10, zitiert nach juris; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 20.5.2010 - 5 WF 32/10, zitiert nach juris; OLG Koblenz, Beschl. v. 10.5.2010 - 11 WF 300/10, zitiert nach juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.2.2010, FamRZ 2010, 1466; OLG München, Beschluss vom 8.12.2009, FamRZ 2010).

Das OLG schloss sich der Auffassung an, wonach der Beschwerdewert von 600,00 EUR erreicht sein muss. Der Wortlaut des § 61 Abs. 1 FamFG spreche nicht gegen die Annahme einer Wertgrenze für das Beschwerdeverfahren bei isolierter Anfechtung einer Kostenentscheidung.

Für die hier vertretene Auffassung spreche der Regelungszweck des § 61 Abs. 1 FamFG. Der Gesetzgeber habe mit dieser Vorschrift keine Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeit in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten regeln wollen. § 61 Abs. 1 FamFG solle vielmehr nach der Gesetzesbegründung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ein Rechtsmittel ausschließen, wenn seine Durchführung für die Beteiligten mit Aufwendungen verbunden sei, die zu dem angestrebten Erfolg in keinem sinnvollen Verhältnis ständen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes entspreche der Differenz zwischen den nach der erstinstanzlichen Entscheidung vom Antragsgegner zu tragenden Kosten und Auslagen und den Kosten und Auslagen, die er bei Zugrundelegung der von ihm erstrebten Kostenfolge zu tragen hätte. Im vorliegenden Fall übersteige er 600,00 EUR nicht, so dass sein Rechtsmittel bereits unzulässig sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Bremen, Beschluss vom 20.09.2010, 4 WF 119/10

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