Nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO ist außerhalb geschlossener Ortschaften unter anderem jede Werbung durch Schrift, Licht oder Ton verboten, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Die Vorschrift soll störende Einflüsse auf die Verkehrsteilnehmer und den Verkehr unterbinden. Sie schützt die Verkehrsteilnehmer vor Einflüssen, die sich negativ auf das Verkehrsgeschehen auswirken können. Geschützt wird die Sicherheit des Straßenverkehrs insgesamt. In begründeten Ausnahmefällen können die Straßenverkehrsbehörden auf der Grundlage von § 46 Abs. 1 StVO von dem Verbot befreien.

Verkehrsbeeinträchtigende Wirtschaftswerbung und Propaganda sind nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut außerorts immer verboten. Innerhalb geschlossener Ortschaften sind sie nur dann verboten, wenn sie den außerörtlichen Verkehr zumindest erschweren können, was beispielsweise der Fall sein kann bei einer Werbung für eine Diskothek durch Lichtstrahlen am Himmel[20] oder bei einer großen Werbeanlage auf einem 20 m hohen Pylonen, der zwar innerorts errichtet ist, aber auch außerorts wirkt.[21] Ansonsten gibt es für innerörtliche Werbeanlagen keine straßenverkehrsrechtliche Beschränkung. Der Grund für diese unterschiedliche Behandlung liegt darin, dass einerseits das Bedürfnis nach Wirtschaftswerbung innerhalb einer geschlossenen Ortschaft sehr stark ist und andererseits der Verkehr innerorts stets mit ablenkenden Einwirkungen rechnen muss.[22]

Außerörtliche Werbung ist nur dann verboten, wenn sie geeignet ist, den Verkehr durch Ablenkung oder Belästigung von Verkehrsteilnehmern zu gefährden oder zu erschweren. Voraussetzung für eine Verkehrsgefährdung ist die Prognose, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer abgelenkt wird, wobei konkret die jeweiligen örtlichen Verhältnisse berücksichtigt werden müssen. Ausreichend wäre bereits eine Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs.[23] Die Rechtsprechung hat diese Voraussetzungen bejaht beispielsweise im Fall eines beleuchteten Werbepylonen von 16 m Höhe in einer Entfernung von 30 m zu einer vierspurig ausgebauten Bundesstraße[24] oder im Fall einer Prismenwendeanlage, die auf einem 40 m hohen Pylonen in einem Abstand von 130 m zur Bundesautobahn[25] montiert ist.

In einem vom BayVGH[26] entschiedenen Fall ging es um ein Werbeschild für eine Spielhalle, das eine Seitenlänge von viereinhalb Metern hat und ca. 100 m östlich einer Bundesautobahn steht. Die Bundesautobahn ist in diesem Streckenabschnitt sechsstreifig mit zusätzlichen Standstreifen ausgebaut. Sie wird insgesamt täglich von durchschnittlich 83.000 Fahrzeugen befahren. Der Senat hat eine Verkehrsgefährdung angenommen: Werbeanlagen, die von der Autobahn aus wahrgenommen werden können und deren Werbebotschaft vom Kraftfahrer verinnerlicht werden soll, lenken den Fahrzeugführer vom Verkehrsgeschehen in einem solchen Grad ab, dass dadurch Verkehrsunfälle oder Verkehrsbehinderungen eintreten können, so dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ausscheidet.

[20] BayVGH zfs 1996, 276.
[21] OVG Frankfurt/Oder NZV 1977, 53.
[22] NK-GVR/Koehl, § 33 StVO, Rn 11.
[23] BayVGH VGHE BY 28, 27.
[24] BayVGH, Beschl. v. 18.10.2012 – 11 ZB 12.1428.
[25] OVG Münster NZV 2000, 310.
[26] Urt. v. 28.7.2015 – 11 B 15.76.

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