"… [6] II. (…) … . Entgegen der Ansicht des BG bestimmt sich der Gegenstandswert, welcher der Bemessung der vom Schädiger zu erstattenden Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legen ist, unter Abzug des Restwerts des Unfallfahrzeugs, wie er letztlich festgestellt oder unstreitig geworden ist."

[7] 1. Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grds. auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Nach der st. Rspr. des BGH hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH zfs 2017, 646 m. Anm. Hansens = RVGreport 2017, 424 [Hansens] = AGS 2017, 365 m.w.N.).

[8] Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer, so ist der Umfang des Ersatzverlangens nur für die Abrechnung zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßgebend (Innenverhältnis). Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger dagegen grds. nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber auch objektiv berechtigt ist. Die von einem – einsichtigen – Geschädigten für vertretbar gehaltenen Schadensbeträge sind nicht maßgeblich. Denn Kosten, die dadurch entstehen, dass dieser einen Anwalt zur Durchsetzung eines im Ergebnis unbegründeten Anspruchs beauftragt, können dem Schädiger nicht mehr als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden. Damit ist dem Anspruch des Geschädigten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grds. der Gegenstandswert zugrunde zu legen, welcher der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH zfs 2017, 646 m. Anm. Hansens = RVGreport 2017, 424 [Hansens] = AGS 2017, 365 m.w.N.).

[9] 2. Die von der Kl. gegenüber dem Bekl. zumindest zuletzt nur in diesem Umfang noch geltend gemachte Forderung auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands (Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts) ist berechtigt. Der für den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert richtet sich daher nach dem Wiederbeschaffungsaufwand und nicht nach dem ungekürzten Wiederbeschaffungswert.

[10] a) Nach st. Rspr. des BGH kann der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden an seinem Fahrzeug nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts, also den Wiederbeschaffungsaufwand, ersetzt verlangen. Denn es ist zunächst nach sachgerechten Kriterien festzustellen, in welcher Höhe dem Geschädigten angesichts des ihm verbliebenen Restwerts seines Fahrzeugs durch den Unfall überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen ist. Ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, ist nach der sogenannten Differenzhypothese grds. durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen. Unabhängig davon, wie der Geschädigte – was den Schädiger grds. nichts angeht – nach dem Unfall mit dem Restwert verfährt, ist bei dem so gebotenen Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Unfall festzustellen, dass in Höhe des verbliebenen Restwerts kein Schaden entstanden ist. Dies gilt auch im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens (BGH zfs 2017, 646 m. Anm. Hansens = RVGreport 2017, 424 [Hansens] = AGS 2017, 365 m.w.N.).

[11] b) Dementsprechend ist auch bei der Berechnung der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten nicht der volle Wiederbeschaffungswert zugrunde zu legen, sondern der Wiederbeschaffungsaufwand, mithin der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Dies hat der BGH – nach den angefochtenen Entscheidungen veröffentlicht – bereits entschieden (BGH zfs 2017, 646 m. Anm. Hansens = RVGreport 2017, 424 [Hansens] = AGS 2017, 365; vgl. auch BGH zfs 2018, 164 m. Anm. Hansens = RVGreport 2018, 184 [ders.]; BGH RVGreport 2018, 99 [ders.] = AGS 2018, 40 m. Anm. N. Schneider); hieran wird festgehalten. Zur weiteren Begründung wird auf die entsprechenden Ausführungen in dem Urteil des BGH vom 18.7.2017 (BGH zfs 2017, 646 Rn 10 ff.) verwiesen.

[12] 3. Offen gelassen hat der BGH allerdings in der Entscheidung vom 18.7.2017 (a.a.O.) die Frage, von welchem Gegenstandswert im Außenverhältnis auszugehen ist, wenn der Haftpflichtversicherer des Schädigers dem vom Geschädigten über einen Sachverständigen korrekt ermittelten Restwert eine dem Geschädigten im Rahmen des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB zumutbare Verwertungsmöglichkeit mit einem höheren Restwertangebot entgegenhält (BGH, Urt. v. 18.7.2017, a.a.O. Rn 12).

[13] a) Hierzu wird die Ansicht vertreten, dass bei der Ermittlung des Geg...

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