Der BGH hat in einem aktuellen Urteil vom 5.12.2017[2] zum Gegenstandswert der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren Stellung genommen. Zugrunde lag ein Verkehrsunfall, der einen Gebührenanspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auslöste.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Versicherer das Gutachten des anwaltlich vertretenen Geschädigten nicht akzeptiert, sondern ihn an seine Vertragswerkstatt verwiesen und den Fahrzeugschaden nach den dortigen, niedrigeren Stundenverrechnungssätzen abgerechnet.

Die außergerichtlichen Anwaltsgebühren rechnete er nach dem dadurch gesunkenen Gegenstandswert ab.

Die Differenz hatte der Geschädigte zu zahlen und es stellte sich die Frage, welcher Gegenstandswert dem Anspruch auf Ausgleich der außergerichtlichen Anwaltskosten gegenüber dem Versicherer des Schädigers zugrunde zu legen sei.

Dazu wurden bis zu der Entscheidung des BGH unterschiedliche Ansichten vertreten. Der BGH entschied die Streitfrage jetzt zugunsten der Versicherer.

Der folgende Beitrag setzt sich kritisch mit diesem Urteil auseinander und beleuchtet die Sicht der Geschädigten.

[2] Az. 1 VI ZR 24/17; dazu Hansens zfs 2018, 166; zum reduzierten Gegenstandswert durch höhere Restwertangebote des Versicherers vgl. BGH v. 19.4.2018 – IX ZR 187/17.

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