" … Insb. gilt dies für den hier festgestellten Konsum von Amphetamin mit der i.d.R. zwingenden Rechtsfolge der Entziehung der Fahrerlaubnis; insoweit hat das erkennende Gericht dies auch bereits mit Beschluss vom 13.1.2014 (7 B 6993/13, juris) – wie folgt – wörtlich festgehalten hat (Auszug):"

Zitat

"(…) Nach st. Rspr. hat bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln i.S.d. BtMG (ausgenommen Cannabis) im Regelfall gem. Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrungeeignetheit zur Folge (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.2.2008 – 11 CS 07.2831; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 6.3.2007 – 16 B 332/07; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 14.5.2008 – 1 B 191/08; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.11.2004 – 10 S 2182/04 [zfs 2005, 158]; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 6.6.2008 – 7 L 645/08; NdsOVG, Beschl. v. 14.4.2008 – 12 ME 41/08; a.A. soweit ersichtlich HessVGH, Beschl. v. 14.1.2002 – 2 TG 3008/01, [zfs 2002, 599]; alle juris)."

Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV erhebt die Annahme, dass schon beim einmaligen Konsum von harten Drogen die Kraftfahreignung fehlt, zum Rechtssatz (vgl. VG des Saarlandes, Beschl. v. 1.6.2007 – 10 L 429/07, juris). Sie entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.2.2008 – 11 CS 07.2831, juris). Aus Ziff. 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4 der FeV ergibt sich nichts Abweichendes. Diese Vorbemerkung hat diejenigen Fälle im Blick, in denen das Vorliegen der in der Anlage 4 beschriebenen Mängel und Krankheiten noch nicht eindeutig feststeht, sondern erst noch durch ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten geklärt werden muss (VG des Saarlandes, Beschl. v. 1.6.2007 – 10 L 429/07, juris). Hier steht dagegen fest, dass der ASt. den Tatbestand der Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV durch den mindestens einmaligen Konsum eines anderen Betäubungsmittels als Cannabis verwirklicht hat. (…)“

Für einen für unbewussten Konsum von Amphetamin sprechenden Geschehensablauf hat die ASt. nichts Ausreichendes dargetan. Nach der Rspr. des 12. Senats gilt insoweit Folgendes (NdsOVG, Beschl. v. 1.12.2011 – 12 ME 198/11):

Zitat

"Dem Senat erscheint – wie dem VG – der vom ASt. vorgetragene Geschehensablauf nicht als ernsthaft möglich. Nach der – vom VG auch zitierten – Rspr. des beschließenden Senats gilt: Behauptet – wie hier – ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper Betäubungsmittel nachgewiesen worden sind, die Aufnahme des betreffenden Betäubungsmittels sei ohne sein Wissen erfolgt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Vor dem Hintergrund, dass Kokain zum einen illegal und zum anderen kostspielig ist, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass dieses Betäubungsmittel dem Fahrerlaubnisinhaber in der Weise zugeführt wird, dass es ihm ohne sein Wissen und ggf. gegen seinen Willen beigebracht wird, sofern nicht (ausnahmsweise) ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlung aufgezeigt wird (vgl. Beschl. des Senats v. 21.10.2010 – 12 ME 173/10; v. 9.9.2008 – 12 ME 217/08, m.w.N.)."

… “

 

Hinweis

Zu repressiven und präventiven Maßnahmen als Folge des Führens eines Fahrzeugs unter Drogeneinfluss s. Fromm, Checkliste, DAR 2018, 233; zu Cannabiskonsum und Fahreignung: Borgmann DAR 2018, 190.

zfs 6/2018, S. 359 - 360

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