Entzug der Fahrerlaubnis bei angeblich untergeschobenen Drogen

Das Vorbringen eines Autofahrers, bei ihm festgestellte  Drogen seien ihm ohne sein Wissen untergeschoben worden,  muss schlüssig und widerspruchsfrei bewiesen werden, da ein Unterschieben als recht unwahrscheinlich angesehen wird.

Ein Autofahrer fiel bei einer Verkehrskontrolle durch drogentypische Ausfallerscheinungen auf – stark gerötete und wässrige Augen, starkes Lidflattern und verengte Pupillen. Ein daraufhin durchgeführter Bluttest ergab eine erhebliche Konzentration an Amphetaminen (53,6 ng/ml), die als harte Drogen eingestuft werden.

Beifahrer hatte Amphetamine angeblich heimlich in Bierflasche des Fahrers gegeben

Die Fahrerlaubnisbehörde hatte dem Mann daraufhin die Fahrerlaubnis entzogen. Dagegen legte er Widerspruch ein. Zudem stellte er einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht. Er habe das Amphetamin nicht wissentlich zu sich genommen, argumentierte der Mann. Sein Beifahrer habe ihm die Drogen untergeschoben. Bei einem Stopp an einer Tankstelle habe der Beifahrer zwei Flaschen Bier gekauft, in eine der Flaschen unbemerkt Amphetamin geschüttet und ihm diese dann zum Trinken gegeben.

Das Verwaltungsgericht Koblenz überzeugte diese Argumentation nicht. Zwar könne eine fahreignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem bewussten Konsum angenommen werden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung gehe einem positiven Drogennachweis typischerweise eine willentliche Drogenaufnahme voraus.

Es fehlt am nachvollziehbaren Motiv für das Unterschieben der Drogen

Es sei nach der Lebenserfahrung nicht wahrscheinlich, dass Dritte einer Person Betäubungsmittel verabreichten, sofern nicht ein nachvollziehbares Motiv für solche Handlungen aufgezeigt werde.

Zweifel an der Plausibilität der Aussagen des Autofahrers

Im vorliegenden Fall fehle es an einem schlüssigen, in sich widerspruchsfreien Vortrag, der eine unbewusste Drogenaufnahme nahelegen könnte. Zwar hatte der Beifahrer eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, dass er das Amphetamin unbemerkt in die Bierflasche des Fahrers geschüttet habe. Allerdings zweifelte das Gericht die Plausibilität dieser Aussage an:

  • Es sei wenig glaubhaft, dass der Beifahrer dem Fahrer eines Autos Amphetamin verabreiche, der dann durch das Führen des Fahrzeugs auch Leib und Leben des Beifahrers in Gefahr bringe.
  • Weitere Zweifel an den Ausführungen seien auch deshalb angebracht, weil der Fahrer die unbewusste Aufnahme von Amphetaminen nicht bereits im Rahmen der Verkehrskontrolle geltend gemacht habe.
  • Zudem habe der Beifahrer in der eidesstattlichen Versicherung kein Motiv für die Verabreichung des Amphetamins an den Fahrer genannt.

Fahrer hätte angesichts der hohen Konzentration den Konsum der Drogen bemerken müssen

Angesichts der hohen Amphetaminkonzentration im Blut des Fahrers und der von der Polizei festgestellten Ausfallerscheinungen könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Konsum des Amphetamins – wie vom Fahrer vorgebracht – unbemerkt geblieben ist.

Das Vorbringen des Antragstellers, er konsumiere keine Drogen und könne dies durch ein über seinen Hausarzt veranlasstes Drogenscreening belegen, verhilft seinem Antrag nicht zum Erfolg.

Für eine Wiedererlangung der Fahreignung muss in der Regel eine einjährige Abstinenz nachgewiesen werden (Ziffer 9.1 der Anlage 4 FeV). Die Nachweise müssen auf Basis von mindestens vier unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen innerhalb der Jahresfrist in unregelmäßigen Abständen erbracht werden.

(VG Koblenz, Beschluss v. 9.8.2022, 4 L 680/22.KO)

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