Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei Prognose von regelmäßigem Drogenkonsum

 

Normenkette

FeV § 20 Abs. 1, § 11 Abs. 1

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.500,– Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Dem Antragsteller wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr durch den Strafbefehl des Amtsgerichts B-Stadt vom 27.04.2006 der Führerschein entzogen. Es wurde eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in Höhe von fünf Monaten verhängt. Die Sperrfrist endete am 26.09.2006.

Am 15.09.2006 beantragte der Antragsteller die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A 1 + BE + C 1 E + M + S + L.

Mit Schreiben vom 06.11.2006 an das Gesundheitsamt B-Stadt bat die Antragsgegnerin um die Durchführung von vier Drogenscreenings über die Dauer eines Jahres bei dem Antragsteller.

Mit Schreiben vom 03.11.2006 teilte das Landeskriminalamt der Führerscheinstelle der Gemeinde A-Stadt mit, dass gegen den Antragsteller bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ein Ermittlungsverfahren anhängig sei. Die Landespolizeidirektion – KK B-Stadt – teilte der Führerscheinstelle der Gemeinde A-Stadt ebenfalls mit Schreiben vom 04.11.2006 mit, dass sich wegen des gegen den Antragsteller anhängigen Ermittlungsverfahrens Anhaltspunkte ergäben, dass er durch den häufigen Konsum von Betäubungsmitteln (Amphetamin) zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet sei. In seiner Vernehmung vom 02.11.2006 habe der Antragsteller angegeben, seit ca. drei Jahren etwa alle vier bis fünf Wochen etwa 1 Gramm Amphetamin zu konsumieren. In den letzten drei Jahren habe er ca. 30 Gramm Amphetamin erworben und auch konsumiert.

Mit Schreiben vom 20.11.2006 wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. In der Begründung heißt es, der Antragsteller habe in einer polizeilichen Vernehmung am 02.11.2006 angegeben, seit ca. drei Jahren regelmäßig Amphetamin zu konsumieren.

Mit Schreiben vom 23.11.2006 legte der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ein. Er machte geltend, die der Anordnung zugrunde gelegten Tatsachen seien nicht zutreffend. Bei einer Untersuchung seien bei ihm uralte Reste an Amphetaminen gefunden worden. Er habe in der Vergangenheit nicht regelmäßig Betäubungsmittel zu sich genommen, sondern lediglich gelegentlich und zwar nur dann, wenn er über das Wochenende gearbeitet habe. Seit acht Monaten nehme er nichts mehr. Zur Überprüfung seiner Fahreignung bedürfe es daher nicht einer Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Es genüge, ihn amtsärztlich untersuchen zu lassen. Die Anordnung verstoße daher gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Er sei auf die Fahrerlaubnis beruflich dringend angewiesen. Er werde sonst seine Arbeitsstelle verlieren.

Die Antragsgegnerin teilte ihm daraufhin mit, er habe bei seiner Vernehmung am 02.11.2006 beim Kriminalkommissariat B-Stadt angegeben, regelmäßig Amphetamine zu konsumieren. Nach § 14 Abs. 2 der Fahrerlaubnisverordnung könne er daher nur durch Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens die Eignungszweifel der Behörde beseitigen. Die Auswertung einer Urinprobe als Alternative sehe das Gesetz nicht vor.

Am 15.01.2007 hat der Antragsteller Klage erhoben (Az.: 10 K 146/07), mit der er begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die Fahrerlaubnis wieder zu erteilen. Zur Begründung trägt er vor, seine Aussage vor der Polizei sei völlig unrichtig wiedergegeben worden und zudem falsch. Er habe zu keiner Zeit angegeben, regelmäßig Amphetamine einzunehmen. Er habe lediglich im Hinblick darauf, dass die Polizeibeamten völlig veraltete, verschmutzte und verdreckte Behältnisse gefunden hätten, angegeben, dass er gelegentlich in der Vergangenheit und zwar in Stresssituationen Amphetamine eingenommen habe. Außerdem habe diese Einnahme in keiner Weise im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges gestanden. Er habe zu keiner Zeit nach der Einnahme von Amphetaminen ein Fahrzeug geführt. Er sei auch nicht abhängig.

Am 09.03.2007 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag gestellt, mit dem er begehrt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm die beantragte Fahrerlaubnis ohne Anordnung der MPU zu erteilen. Zur Begründung trägt er vor, die Anordnung einer MPU sei rechtswidrig. Er sei zu keiner Zeit drogenabhängig gewesen. Er habe lediglich zu besonderen Anlässen in ganz geringfügigen Mengen und zwar anlässlich von Erschöpfungszuständen ein Amphetamin zu sich genommen. Dieser Vorgang liege jedoch bereits über ein Jahr zurück. Er habe zu keiner Zeit ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Drogen geführt. Es genüge, ihn einem Drogenscreening zu unterwerfen. Dies habe die Antragsgegnerin auch bereits getan. Die erste Untersuchung ha...

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