Entscheidungsstichwort (Thema)

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Amphetaminkonsums

 

Leitsatz (amtlich)

Bereits der nachgewiesene einmalige Konsum von Amphetamin schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass ein Zusammenhang zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges bestehen muss

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert beträgt 2.500,– Euro.

 

Gründe

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25.06.2010 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 16.06.2010, mit welcher dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr entzogen und ihm die umgehende Ablieferung seines Führerscheins aufgegeben worden ist, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend schriftlich begründet worden. Der sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebende Begründungszwang dient dem Zweck, die Behörde zu veranlassen, sich des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst zu werden, und die Frage, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert, sorgfältig zu prüfen. Aus der Begründung muss daher hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, welche besonderen Gründe die Behörde im konkreten Fall dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen und dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung den Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen einzuräumen. Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Dies ist etwa bei Fahrerlaubnisentziehungen unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs regelmäßig der Fall.

Vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.07.2008, 2 B 187/08; ferner die Beschlüsse der Kammer vom 27.05.2010, 10 L 231/10, sowie vom 18.05.2010, 10 L 401/10, m. w. N.

Dem entsprechend hat der Antragsgegner nachvollziehbar auf das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs im Allgemeinen und den Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer im Besonderen hingewiesen und weiter ausgeführt, dass das private Interesse des Antragstellers, bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ein Fahrzeug führen zu dürfen, angesichts der irreparablen Folgen für die hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer, zu denen ein von einem ungeeigneten Kraftfahrer verursachter Verkehrsunfall führen kann, zurückstehen müsse. Damit ist aber den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ersichtlich Genüge getan. Mit Blick auf das überwiegende öffentliche Interesse, ungeeignete Kraftfahrzeugführer von der weiteren Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen, war ein ausführlicheres Eingehen auf die konkreten Umstände des Einzelfalles auch nicht etwa deshalb geboten, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 16.06.2010 erst nahezu drei Monate nach der am 24.03.2010 erfolgten amtsärztlichen Untersuchung des Antragstellers ausgesprochen worden war. Davon abgesehen, dass das Untersuchungsergebnis dem Antragsgegner erst durch Schreiben des Gesundheitsamtes des Landkreises St. Wendel vom 11.06.2010 mitgeteilt worden ist, nachdem eine zweite, erst am 07.05.2010 entnommene Urinprobe erforderlich geworden war, wird mit dem entsprechenden Einwand des Antragstellers das Vorliegen einer im Verständnis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichenden Begründung nicht in Frage gestellt.

Die somit gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch das Gericht vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen führt zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt, weil dessen Widerspruch nach Maßgabe der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung sowie der derzeit gegebenen Erkenntnislage aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Ziffer 9.1 der erwähnten Anlage 4 ...

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