Hinweis

Die Klagepartei hat einen Anspruch gegen die beklagte Partei (Luftfahrtunternehmen) auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von (je nach Entfernung des Endziels 250, 400 oder 600 EUR) gem. Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004.

Die Klagepartei verfügte über eine bestätigte Buchung der beklagten Partei als ausführendem Luftfahrtunternehmen für eine Flugreise mit dem Endziel (Zielort des letzten Fluges) am (tt.mm.jjjj). Aufgrund eines technischen Defekts erreichte die Klagepartei das Endziel mit einer Verspätung von 3 Stunden und 30 Minuten.

Zwar steht der Klagepartei nach dem Wortlaut des Art. 6 VO (EG) Nr. 261/2004 ein Anspruch auf eine Ausgleichzahlung nur zu, wenn sich der Abflug verspätet. Der EuGH hat jedoch in seinem Urt. v. 19.11.2009 – C-402/07 und C-432/07 – (NJW 2010, 43) entschieden, dass die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dahin auszulegen sind, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d.h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Die 3-Stunden-Regel gilt auch bei einer Flugreise mit Anschlussflügen, deren Verspätung zum Zeitpunkt des Abfluges unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenze liegt (EuGH NJW 2013, 1291).

Die Beklagte kann die Ausgleichszahlung auch nicht mit der Begründung verweigern, es habe wegen eines technischen Defekts ein außergewöhnlicher Umstand i.S.d. 14. Erwägungsgrundes der VO vorgelegen. Ein bei einem Flugzeug auftretendes technisches Problem fällt nicht unter den Begriff "außergewöhnliche Umstände", es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH NJW 2009, 347). Denn technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, begründen für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreien können, bei einer aufgrund des Defekts erforderlichen Annullierung des Flugs die nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichszahlung zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat (BGH NJW 2010, 1070).

 

Erläuterung:

Dank der Rechtsprechung von EuGH und BGH haben die europäischen Fluggesellschaften und die Fluggesellschaften, die von Flughäfen innerhalb der EU abfliegen bzw. diese anfliegen kaum eine Chance, sich gegen Ausgleichsansprüche von Passagieren zu wehren, deren Flug annulliert worden ist oder eine große Verspätung von mehr als drei Stunden hatte. Gleichwohl werden gegen die Ansprüche seitens der Airlines verschiedene Einwände erhoben, die jedoch nur in den allerseltensten Fällen durchgreifen dürften.

Der vorliegende Praxistext eignet sich als Grundgerüst für ein Anspruchsschreiben und/oder eine entsprechende Klage.

Wichtig ist noch zu beachten, dass das richtige ausführende Luftfahrtunternehmen ermittelt wird, welches mit demjenigen, mit dem der Beförderungsvertrag geschlossen worden ist, nicht notwendigerweise identisch sein muss. Weiterhin ist für eine Klage in Deutschland erforderlich, dass die Flugreise dort ihren Ursprung genommen oder dort geendet hat. Bei Verspätungen, die erst im außereuropäischen Ausland eintreten bzw. bereits eingetreten sind, ist die Fluggastrechteverordnung nicht anwendbar.

Autor: Martin Diebold

RA Martin Diebold, FA für Verkehrsrecht, Tübingen

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