zDie Kläger verlangen vom beklagten Luftverkehrsunternehmen eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung nach Art. 7 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung. Sie buchten bei einem Reiseveranstalter eine Flugpauschalreise nach Antalya (Türkei). Der Hinflug ab Düsseldorf sollte am Abreisetag ursprünglich um 9:00 Uhr erfolgen. 14 Tage vor dem Abflug teilte der Reiseveranstalter mit, dass sie auf einen Flug um 15:30 Uhr umgebucht worden seien. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Ausgleichsanspruch setze voraus, dass der Fluggast auf der Beförderung mit dem ursprünglichen Flug bestanden habe, etwa indem er sich rechtzeitig zur Abfertigung am Schalter einfinde. Der BGH hat das Urteil aufgehoben und zu neuer Entscheidung und Verhandlung zurückverwiesen: Der Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung setzte zwar grundsätzlich voraus, dass der Fluggast nicht nur über eine bestätigte Buchung für den Flug verfüge, sondern sich auch zur angegebenen Zeit zum Check-In einfinde und ihm der Einstieg verweigert wird. Auf das Erscheinen zur Abfertigung komme es aber nicht an, wenn das Luftverkehrsunternehmen unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, dass es dem Fluggast die Beförderung auf dem gebuchten Flug verweigern werde. Hierzu wird das Berufungsgericht weitere Feststellung treffen müssen. Von dem Inhalt und der Eindeutigkeit der Erklärungen werde auch abhängen, ob vor einer endgültigen Entscheidung eine Vorlage an den EuGH erforderlich sei.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 35/2015 v. 17.3.2015

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