Der bloße Anschein der Vertretung widerstreitender Interessen reicht nicht aus. Die bis 1987 geltenden Standesrichtlinien (§ 46 Abs. 3 BRAO) enthielten folgende Regelung:

"Der Rechtsanwalt hat schon den Anschein der Vertretung widerstreitender Interessen zu vermeiden."

Diese Bestimmung ist unwirksam, gleichwohl ist jeder Rechtsanwalt gut beraten, auch diesen Anschein zu vermeiden: Ein Rechtsanwalt, der einen Mandanten bei der Geltendmachung aus einem Verkehrsunfall vertritt und gegen diesen dann aus einem anderen Verkehrsunfall Ansprüche geltend macht, verstößt zwar nicht gegen das Verbot der Interessenkollision, da es sich nicht um dieselbe Rechtssache handelt; gleichwohl ist es mit den Belangen der Rechtspflege kaum zu vereinbaren, wenn derselbe Rechtsanwalt denselben Mandanten einmal als Mandanten und einmal als Anspruchsgegner behandelt.

Auf der anderen Seite ist es durchaus zulässig, einen Haftpflichtversicherer zu vertreten und in einem anderen Rechtsstreit zu verklagen. Es handelt sich dann bereits nicht um "dieselbe Rechtssache".

Die Versuche einiger Haftpflichtversicherer, unliebsame Kollegen dadurch zu "sperren", dass sie diesen einzelne Mandate übertragen, um auf diese Weise zu verhindern, dass diese Aktivprozesse gegen ihre Gesellschaft führen, geht daher ins Leere. Gleichwohl ist es nahezu selbstverständlich und im Interesse der Rechtspflege, dass ein Rechtsanwalt, der einen Haftpflichtversicherer regelmäßig vertritt, gegen diese Versicherungsgesellschaft nicht in einem Aktivprozess auftritt.

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