Es war nur eine Frage der Zeit, bis die rigide Rechtsprechung des OLG Bamberg (zuletzt etwa OLG Bamberg, Beschl. v. 5.9.2016 – 3 Ss OWi 1050/16) auch die amtsgerichtliche Ebene erreichen würde. Es manifestieren sich hier mehrere Streitfragen:

1. Besteht ein Einsichtsrecht auf beweiserhebliches Material, das nicht formal bei den Akten ist? (Ja, natürlich: OLG Celle, Beschl. v. 16.6.2016 – 1 Ss (OWi) 96/16)

2. Besteht ein Anspruch auf Übersendung der Rohdaten der Messung des Betr. zwecks vorgerichtlicher Prüfung? (Nein: OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.8.2016 – 2 Ss-OWi 562/16; ja: OLG Celle, Beschl. v. 21.3.2016 – 2 Ss (OWi) 77/16)

Folgefrage 3: Besteht ein Anspruch auf Übersendung/Einsicht der Messdaten des gesamten Messtages?

Und der geneigte Beobachter dürfte noch eine weitere Frage stellen: Braucht man überhaupt noch einen Richter, wenn de facto das "standardisierte Messverfahren" so verstanden wird (denn der dezente Hinweis in BGHSt 39, 291 auf BGHSt 28, 235 wird in der Regel unterschlagen), dass der Betroffene nahezu keine Überprüfungsrechte mehr haben soll?

Es gibt kein Hilfsmittel gegen (zu) rigide Handhabung des Rechts, nur das Zweifeln an der Richtigkeit der großen regionalen Divergenzen in der Bußgeldrechtsprechung, so dass man ernsthaft daran denken sollte, den § 121 GVG zu reformieren, um auch dem Betr. die Möglichkeit zu geben, eine Sache an den BGH zu bringen.

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 3/2017, S. 174

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