(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

 

1.

der Revision gegen

 

a)

die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;

 

b)

die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern;

 

c)

die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;

 

2.

der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet ist;

 

3.

der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes und der Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes;

 

4.

[1]des Einwands gegen die Besetzung einer Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.

 

(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung

 

1.

nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung,

 

2.

nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung,[2] [Bis 12.12.2019: oder]

 

3.

nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung oder[3]

 

4.

[4]nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Entscheidung

eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

 

(3) 1Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

[1] Nr. 4 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens. Anzuwenden ab 13.12.2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens. Anzuwenden ab 13.12.2019.
[3] Angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens. Anzuwenden ab 13.12.2019.
[4] Nr. 4 eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens. Anzuwenden ab 13.12.2019.

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