Wichtig zu wissen ist hier noch ergänzend, dass es nicht rechtsfehlerhaft ist, wenn eine bloß mittelbare Folge einer bußgeldrechtlichen Verurteilung (hier: Erhöhung des "Punktekontos" mit der Folge der Fahrerlaubnisentziehung auf verwaltungsrechtlichem Wege) bei der Bußgeldbemessung nicht zugunsten des Betroffenen berücksichtigt wurde.[25] Ebenso wenig ist für die Bemessung der Geldbuße erheblich, wie viele Punkte inzwischen im Verkehrszentralregister/Fahreignungsregister eingetragen sind.[26] Sollte das Gericht ein eigentlich mögliches Fahrverbot nicht anordnen, ohne dabei von der Möglichkeit des § 4 Abs. 4 BKatV Gebrauch zu machen,[27] begründet dies keine Herabsetzung der Geldbuße.[28]

[25] OLG Hamm, Beschl. v. 8.10.2013 – 1 RBs 132/13, juris = NZV 2014, 139 = jurisPR-VerkR 6/2014, Anm. 5.
[26] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.11.1988 – 5 Ss (OWi) 372/88 – 300/88 I, VRS 76, 395 = juris.
[27] Vgl. für das Strafrecht OLG Hamm, Urt. v. 14.1.1971 – 5 Ss 1090/70, juris = VM 1971, Nr. 38.
[28] BVerfG, Beschl. v. 16.7.1969 – 2 BvL 11/69, BVerfGE 27, 36.

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