Wichtig zu wissen ist hier noch ergänzend, dass es nicht rechtsfehlerhaft ist, wenn eine bloß mittelbare Folge einer bußgeldrechtlichen Verurteilung (hier: Erhöhung des "Punktekontos" mit der Folge der Fahrerlaubnisentziehung auf verwaltungsrechtlichem Wege) bei der Bußgeldbemessung nicht zugunsten des Betroffenen berücksichtigt wurde.[25] Ebenso wenig ist für die Bemessung der Geldbuße erheblich, wie viele Punkte inzwischen im Verkehrszentralregister/Fahreignungsregister eingetragen sind.[26] Sollte das Gericht ein eigentlich mögliches Fahrverbot nicht anordnen, ohne dabei von der Möglichkeit des § 4 Abs. 4 BKatV Gebrauch zu machen,[27] begründet dies keine Herabsetzung der Geldbuße.[28]
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