Um die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit besser einschätzen zu können, muss die Tat in Relation zu dem vertypten Vorwurf der jeweiligen Norm gesetzt werden. Liegt etwa eine besonders starke Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und/oder eine besonders erhebliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit vor, kann das Gericht nicht nur vom Regelsatz des verwirklichten Tatbestands ausgehen.[7] Auch wenn die der Verurteilung zugrundeliegende Ordnungswidrigkeit auch von anderen Tätern häufig begangen wird, so hat das Gericht den generalpräventiven Zweck der Geldbuße in seine Erwägungen einzubeziehen und diesen Umstand bußgelderhöhend zu berücksichtigen.[8] Dies kann vor allem bei gefährlichen Kreuzungen oder Unfallschwerpunkten von Bedeutung sein. Aber Vorsicht: die Bedeutung des geschützten Rechtsguts an sich bzw. die abstrakte Gefährlichkeit dürfen bei der Zumessung der Geldbuße nicht nochmals berücksichtigt werden.[9]

[7] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.11.1986 – 5 Ss (OWi) 405/86 – 308/86 I, juris = VRS 72, 285.
[8] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3.8.1994 – 2 Ss (OWi) 223/93 – (OWi) 78/94 II, juris = MDR 1994, 1237.
[9] NK-GVR/Mielchen, 1. Aufl., 2014, § 17 OWiG, Rn 9.

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