Unklar war bislang, ob auch ausländische EU-Führerscheine anerkannt werden müssen, wenn sie während einer Sperrfrist ausgestellt worden sind.[25] Der EuGH hat jetzt entschieden, dass ein Mitgliedstaat einer Person, auf die in dessen Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis i.V.m. einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewandt worden ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat während dieser Sperrzeit ausgestellten neuen Führerscheins versagen kann. Allerdings kann ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerscheins nicht mit der Begründung ablehnen, dass der Führerscheininhaber die Voraussetzungen nicht erfüllt, die nach den Gesetzen des ersten Mitgliedstaats für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung.

[25] In Rechtsprechung und Literatur war diese Frage umstritten. Verneint wurde sie von OVG Koblenz, zfs 2006, S. 593; OLG Stuttgart DAR 2007, S. 159; König/Seitz DAR 2007, S. 364 f. Andere Auffassung OLG Zweibrücken Beschl. v. 14.3.2006 1 Ss 146/05; OLG München, NJW 2007, S. 1152; OLG Jena, DAR 2007, S. 404; VG zuletzt VG Augsburg, zfs 2008, S. 237 f.; hierzu auch Schünemann/Schünemann, DAR 2007, S. 385; Heß/Burmann, NJW 2008, S. 813.

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