Der Angeklagte war vom AG wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden, weil er am 19.6.2007 in P – infolge Alkoholgenusses fahruntüchtig – einen Pkw geführt, das Rotlicht einer Verkehrsampel missachtet, dabei eine Fahrradfahrerin angefahren und tödlich verletzt hatte und sich sodann mit dem von ihm gesteuerten Pkw, dessen Frontscheibe bei dem Zusammenstoß zerstört worden war, ohne Anhalten sogleich vom Unfallort entfernt und den Pkw hinter einem Haus verborgen hatte. Das AG hatte dem Angeklagten ferner die Fahrerlaubnis entzogen und eine 18-monatige Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt. In der Berufungsverhandlung vor dem LG hat er den Schuldspruch des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr anerkannt und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft sein Rechtsmittel demgemäß ausdrücklich beschränkt. Eigene Tatfeststellungen zu dem Hergang nach dem Zusammenstoß hat das LG daraufhin nicht getroffen, sondern insoweit auf die Feststellungen des AG Bezug genommen. Die Berufung des Angeklagten hat das LG mit der Maßgabe verworfen, dass die Dauer der Fahrerlaubnissperre auf 14 Monate herabgesetzt werde.

Auf die Revision des Angeklagten hebt das OLG das Urteil des LG mit den Feststellungen auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des LG zurück.

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