Für die Regulierung der Schäden, die er bei einem Verkehrsunfall auf der Bundesautobahn 6 erlitten hatte, machten die anwaltlich vertretenen Kläger gegen den beklagten Verein eine 2,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG geltend. Bei dem Verkehrsunfall waren drei Familienmitglieder zu Tode gekommen. Die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit erstreckte sich auf die Ermittlung und Geltendmachung von Schmerzensgeld-, Haushaltsführungs- und Unterhaltsansprüchen. Gegenstand des Auftrags waren auch die Ansprüche der Hinterbliebenen mit sämtlichen auf die Zukunft gerichteten Folgen. Das LG hat ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes eingeholt, der eine 2,1 Geschäftsgebühr als angemessen angesehen hat. Der beklagte Verein hat lediglich die 1,3 Regelgebühr anerkannt. Das LG hat darüber hinaus die geltend gemachte 2,5 Geschäftsgebühr zuerkannt.

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