In § 18 StVG sollte nach dem Willen des Bundesrates die Technische Aufsicht aufgenommen werden.[13] Dies lehnte die Bundesregierung ab[14] :

Zitat

"… Eine Haftung der Technischen Aufsicht für vermutetes Verschulden ist aus Sicht der Bundesregierung nicht erforderlich; die Haftung der Technischen Aufsicht im Rahmen des allgemeinen Deliktsrechts (§§ 823 ff. BGB) wird als ausreichend erachtet."

Das Gefährdungspotenzial einer Tätigkeit als Technische Aufsicht unterscheidet sich so erheblich von dem einer herkömmlichen Fahrzeugführung, dass eine Haftung der Technischen Aufsicht für vermutetes Verschulden nicht angemessen wäre. Denn die Technische Aufsicht kann in das Fahrgeschehen nur dann eingreifen, wenn sie seitens des Fahrzeugs hierzu aufgefordert wurde. Auch nach der Aufforderung durch das Fahrzeug kann die Technische Aufsicht nur bestimmte Fahrmanöver freigeben, die ihr durch das Fahrzeug vorgeschlagen wurden oder sie muss das Fahrzeug deaktivieren und in einen risikominimalen Zustand versetzen. Diese Eingriffsmöglichkeiten sind grundsätzlich andere als diejenigen einer klassischen Fahrzeugführung, bei der das Fahrzeug dauerhaft beherrscht wird.

Auch aus Opferschutzgesichtspunkten muss keine Haftung für vermutetes Verschulden angeordnet werden. Die Geschädigten werden durch den Fortbestand der verschuldensunabhängigen Halterhaftung und die Pflichtversicherung bereits umfassend geschützt. Aus diesen Gründen spielt die Fahrzeugführerhaftung in der heutigen Rechtspraxis gegenüber der Gefährdungshaftung des Halters ohnehin nur eine untergeordnete Rolle.“

[13] BT-Drucks. 19/28178, 10.
[14] BT-Drucks. 19/28178, 24.

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