Der Betroffene ist durch die Vorenthaltung der mit seiner verfahrensgegenständlichen Messung in Zusammenhang stehenden Messreihe in seinem Recht auf eine faire Verfahrensgestaltung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.8.2021 – 4 Rb 12 Ss 1094/20

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