" … 4. Der Kl. hat Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens i.H.v. 4.026 EUR."

a. In dem Verlust der Fähigkeit, weiterhin Haushaltsarbeiten zu verrichten, liegt ein ersatzfähiger Schaden. Er stellt sich je nachdem, ob die Hausarbeit als Beitrag zum Familienunterhalt oder den eigenen Bedürfnissen des Verletzten diente, entweder als Erwerbsschaden i.S.d. § 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB oder als Vermehrung der Bedürfnisse i.S.d. § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB dar. In dem einen wie dem anderen Fall ist der Schaden messbar an der Entlohnung, die für die verletzungsbedingt nicht mehr ausführbaren oder nicht mehr zumutbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird (dann Erstattung des Bruttolohns) oder, wenn etwa Familienangehörige oder Freunde einspringen, gezahlt werden müsste (dann Orientierung am Nettolohn; vgl. BGHZ 86, 372, 375 ff.; 104, 113, 120 f.). Zu diesem Zweck ist festzustellen, für wie viel Stunden nunmehr eine Hilfskraft benötigt wird oder – bei anderweitigem Ausgleich des Hausarbeitsdefizits – benötigt würde (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1989 – VI ZR 247/88, VersR 1989, S. 1273, 1274).

Der Geschädigte hat zunächst darzulegen und ggf. zu beweisen, welche Arbeitsleistung er im Haushalt ohne den Unfall tatsächlich erbracht hätte. Sodann ist die Arbeitszeit festzusetzen, die objektiv für die Fortsetzung der Haushaltsführung im bisherigen Umfang erforderlich ist (vgl. KG, Urt. v. 5.6.2008 – 12 U 188/04, juris, Abs. 31).

b. Die Voraussetzungen für die Erstattung eines Haushaltsführungsschadens liegen vor. Auch in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Geschädigte noch im elterlichen Hausanwesen wohnt, kann ein Haushaltsführungsschaden zugesprochen werden (dem Grunde nach auch anerkannt durch Saarländisches OLG Saarbrücken, Urt. v. 31.3.2009 – 4 U 26/08 – 10, juris, Rn 93).

Zwar kann das im Haushalt der Eltern wohnende, volljährige und berufstätige Kind keinen Haushaltsführungsschaden nach § 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Erwerbsschadens geltend machen, da das Kind, welches seine volle Arbeitskraft für eine eigene entgeltliche Berufstätigkeit einsetzt, keine Verpflichtung zur Mitarbeit gem. § 1619 BGB mehr trifft (vgl. Doukoff, in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 843 BGB, Rn 127). Jedoch kann dies unter dem Gesichtspunkt vermehrter eigener Bedürfnisse, § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB Ansprüche geltend machen (so Saarländisches OLG, a.a.O., wo zwar kein Anspruch mit Blick auf Unterhaltsleistungen für andere Familienmitglieder aber ein solcher aufgrund vermehrter eigener Bedürfnisse zugesprochen wurde; Delank, NZV 2002, S. 392, 393; Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 8. Aufl. 2013, S. 32; a.A. ohne nähere Begründung Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 29, Rn 151). Die Konstellation ist insoweit einem Single-Haushalt vergleichbar, für welchen ein Anspruch auf Erstattung des Haushaltsführungsschadens anerkannt ist. Es kann keinen haftungsrechtlich relevanten Unterschied darstellen, ob der eigene Haushalt in eigenen bzw. angemieteten Räumen oder noch in Räumen des elterlichen Anwesens geführt wird. Um den Sinn und Zweck der Zuerkennung eines Haushaltsführungsschadens in diesen Fällen zu gewährleisten, werden jedoch regelmäßig strenge Anforderungen an die Darlegung – und ggf. den Beweis – des Vorliegens einer eigenständigen Haushaltsführung zu stellen sein.

Diese sind vorliegend erfüllt. Dass der Kl. im Hausanwesen seiner Eltern einen eigenen Haushalt führte, hat das LG Saarbrücken nach durchgeführter Beweisaufnahme als erwiesen angesehen. An diese Beweiswürdigung ist der Senat nach § 529 Abs. 1 ZPO gebunden. Der Zeuge T. hat überzeugend geschildert, der Kl. versorge sich überwiegend allein und reinige das von ihm genutzte Zimmer. Auch tätigt er seine Einkäufe selbst.

c. Die Höhe des Haushaltsführungsschadens beträgt jedoch entgegen der Ansicht des LG Saarbrücken nur 4.026 EUR.

aa. Die grundsätzliche Berechnung des LG Saarbrücken ist nicht zu beanstanden. Zutreffend hat dieses in einem ersten Schritt festgestellt, welche Hausarbeiten der Verletzte tatsächlich ohne das Unfallereignis verrichtet hatte und welche dieser Arbeiten unfallbedingt nicht mehr möglich oder zumutbar und auch nicht durch den Einsatz von Haushaltstechnik oder Umorganisation kompensierbar sind (vgl. Wessel, Der Haushalsführungsschaden, zfs 2010, 242). Der für die Schadenskompensation erforderliche Aufwand kann geschätzt werden. Als geeignete Grundlage der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO anerkannt ist das auf Erfahrungswerten beruhende Tabellenwerk von (jetzt) Pardey (vgl. BGH, Urt. v. 3.2.2009 – VI ZR 183/08, NJW 2009, 2060, 2061). Dies hat das LG Saarbrücken zutreffend zugrunde gelegt und dabei auch beachtet, dass der Kl. in Teilen noch von seinen Eltern mitversorgt wird. Der daraus folgende beschränkte Umfang eigener Haushaltstätigkeiten wurde beachtet. Auch der angesetzte Stundensatz von 10 EUR für die Ersatzkraft ist nicht zu beanstanden.

bb. Jedoch hat das LG Saarbrücken für den von ihm anerkannte...

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