Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 31.08.2016; Aktenzeichen 12 O 13/15)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.8.2016 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (Az. 12 O 13/15) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 80.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2011, abzüglich zweier Teilzahlungen in Höhe von 20.000 Euro am 13.12.2011 sowie in Höhe von 10.000 Euro am 15.2.2012 zu zahlen;

2. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 11.652,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2011, abzüglich am 13.12.2011 gezahlter 2.839,24 Euro sowie am 15.2.2012 gezahlter 2.879,59 Euro, zu zahlen;

3. es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und zu 2. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger zukünftig jedweden materiellen und immateriellen Schaden, der auf das Unfallereignis vom 31.7.2010 in Weiskirchen-Rappweiler zurückgeht, zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder dritte Personen (zum Beispiel Arbeitgeber) übergeht, bzw. übergegangen ist;

4. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger die durch die außergerichtliche Inanspruchnahme ihres Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten in Höhe von 2.833,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.7.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 19,12 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 80,88 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 14,3 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 85,7 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Ansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend.

Er lies sich in der Nacht vom 30.7.2010 auf den 31.7.2010 vom Beklagten zu 1., den er auf dem Kurparkfest in Weiskirchen getroffen hatte, im Fahrzeug mitnehmen, um nach Hause zu gelangen. Gegen 0.20 Uhr kam es in der Nähe von W. zu einem Verkehrsunfall, den der Beklagte zu 1. als Fahrer des bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Fahrzeugs verursachte. Kurz vor der Ortseinfahrt R. verlor er infolge überhöhter Geschwindigkeit die Kontrolle über das Fahrzeug, kam in einer Linkskurve von der Straße ab und fuhr über eine Böschung. Das Fahrzeug wurde in die Luft geschleudert und landete nach etwa 50 Metern zunächst in einer Baumkrone. Nach mehreren Minuten stürzte es von dort etwa vier Meter in die Tiefe und blieb auf der Fahrerseite liegen. Sämtliche vier Fahrzeuginsassen - der Kläger saß hinter dem Fahrer auf der Rückbank - wurden schwer verletzt. Ein beim Beklagten zu 1. um 2.53 Uhr im Krankenhaus durchgeführter Blutschnelltest ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,7o/oo.

Der Kläger erlitt eine traumatische subarachnoidale Blutung und eine traumatische Belastungsfraktur LWK 4, die mit der Implantation einer dorsalen Spondylodese L3 bis L5 am 31.7.2010 operativ versorgt wurde. Am 28.8. erfolgte eine weitere Operation, wobei ein partieller Wirbelköperersatz mit Hydrolift L4 durchgeführt wurde. Bis zum 27.8.2010 befand er sich in stationärer Behandlung und vom 2.11.2010 bis zum 29.11.2010 in einer Reha Nachsorge.

Vor dem Unfallereignis war der Kläger als Konstruktionsmechaniker bzw. Bauschlosser tätig. Sein Arbeitsverhältnis wurde aufgrund seines Gesundheitszustandes unter dem 15.11.2011 gekündigt.

Der Kläger machte folgende Schadenspositionen geltend:

  • Schmerzensgeld: 100.000 Euro abzüglich der außergerichtlich erfolgten Zahlungen von insgesamt 30.000 Euro;
  • Verdienstausfall: 10.687,45 Euro, abzüglich der außergerichtlich erfolgten Zahlungen von insgesamt 5.718,83 Euro;
  • Haushaltsführungsschaden: 17.420 Euro;
  • Kosten für ärztliche Berichte der SGH-Klinik Merzig sowie der Fachärztin nebst Auslagenpauschale: insgesamt 409,20 Euro.

Der Kläger hat behauptet, er sei mit seinem Fahrzeug zu dem Kurpfalzfest gefahren. Ihm sei eine alkoholbedingte Beeinträchtigung des Beklagten zu 1. nicht aufgefallen. Er habe sich erst abgeschnallt, als das Fahrzeug in der Baumkrone gelandet sei, da ihm der Gurt die Luft abgedrückt habe; zuvor sei er angeschnallt gewesen.

Die Reha-Maßnahme nach der Erstoperation habe er wegen massiver Schmerzen und einer Entzündung im Operationsbereich abbrechen müssen.

Es liege eine 100 %-ige Berufsunfähigkeit vor, da er als Bauschlosser nicht mehr tätig sein könne. Die allgemeine Erwerbsminderung betrage mindestens ...

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