Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat.
§ 215 VVG spricht vom "Versicherungsnehmer" und nicht vom "Verbraucher", so dass diese Gerichtsstandsregelung auch für juristische Personen gilt.[20]
In Rechtsprechung und Kommentierung ist umstritten, ab wann § 215 VVG auch für Altfälle gilt.
▪ | § 215 Abs. 1 S. 1 VVG ist auch anwendbar bei Klagen des "Versicherten aus einer Fremdversicherung.[21] " |
▪ | § 215 VVG begründet keinen Gerichtsstand für den Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag.[22] |
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