" … II.2.a. Der Beschwerdeführer hat entgegen der Ansicht der Kostenbeamtin und des SG Anspruch auf eine Terminsgebühr i.H.v. 200 EUR und von weiteren Auslagen i.H.v. 14,80 EUR."

aa. Der im Wege der PKH beigeordnete RA erhält nach § 45 Abs. 1 RVG die gesetzliche Vergütung von der Staatskasse, soweit in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist. Nach seinem Grund und seiner Höhe ist dieser Vergütungsanspruch gem. § 48 Abs. 1 RVG von dem Umfang der Beiordnung abhängig (Hartmann, KostG, 44. Aufl., § 48 RVG, Rn 5, m.w.N.). Der beigeordnete RA kann sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung und unter der Voraussetzung einer wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben.

Vorliegend besteht ein Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers. Zwischen der Kl. und dem Beschwerdeführer hat ein Mandatsverhältnis, welches durch die Vorlage einer Prozessvollmacht dokumentiert ist, bestanden. Im PKH-Beschluss ist der Beschwerdeführer beigeordnet worden.

bb. Was den Umfang des Vergütungsanspruchs betrifft, kann der beigeordnete RA nach § 48 Abs. 1 RVG sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung ergeben. Maßgeblich ist derjenige Zeitpunkt, der im Beiordnungsbeschluss als Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beiordnung festgesetzt ist. Das SG hat rückwirkend den 6.5.2013 als Zeitpunkt der Klageerhebung festgesetzt. Die Entscheidung über den Zeitpunkt der Beiordnung ist für das Festsetzungsverfahren nach §§ 55, 56 RVG bindend; die inhaltliche Richtigkeit des Zeitpunktes kann nicht mehr überprüft werden. …

cc. Es hat keinen Einfluss auf den Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse, dass der Beschwerdeführer nicht im Erörterungstermin anwesend gewesen ist, sondern sich von RA F vertreten hat lassen. Denn § 5 RVG sieht eine Vergütung auch für den Fall vor, dass der RA, der eine Tätigkeit nicht persönlich erbringt, sich durch einen anderen RA vertreten lässt. Zwar schuldet der Prozessbevollmächtigte der von ihm vertretenen Partei grds. die nach dem Anwaltsvertrag zu erbringenden Dienste in eigener Person (§ 613 S. 1 BGB), jedoch war die im Termin persönlich anwesende Kl. mit einem Auftreten von RA F für den Beschwerdeführer einverstanden. In gleicher Weise wie die Partei muss auch die Staatskasse die vertragsgemäße Erfüllung der Anwaltspflichten durch einen Vertreter i.S.v. § 5 RVG gegen sich gelten lassen, da die Beiordnung auf eine Anwaltstätigkeit im Rahmen eines privatrechtlichen Anwaltsvertrags abstellt (OLG Köln, Beschl. v. 29.3.2010 – II-4 WF 32/10, 4 WF 32/10, m.w.N.; LSG NRW, a.a.O.; LSG Thüringen, Beschl. v. 4.11.1999 – L 6 B 37/99).

Der Senat hat vorliegend keine Zweifel daran, dass RA F für den Beschwerdeführer aufgetreten ist. Dies ergibt sich bereits aus der Zusammenarbeit des Genannten mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Bürogemeinschaft sowie aus dessen ausdrücklichen Erklärung. Dafür, dass RA F nicht als Vertreter tätig geworden sein könnte, sondern im Rahmen eines neuen Mandatsverhältnisses, sieht der Senat nicht die geringsten Anhaltspunkte. Insb. hat RA F keine Vergütungsansprüche gegenüber der Staatskasse geltend gemacht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Kl. im Termin dem RA Vollmacht erteilt hat. Diese ist vielmehr damit zu erklären, dass eine Untervollmacht des Beschwerdeführers im Termin nicht vorgelegt werden konnte und dass es der Kl. darum ging, ihr Einverständnis mit der Vertretung durch RA F zu dokumentieren.

Die Vorlage einer Untervollmacht ist jedoch für die Annahme einer Vertretung gem. § 5 RVG nicht erforderlich, wenn sich wie vorliegend aus den Gesamtumständen, insb. aufgrund entsprechender Erklärungen, keine nennenswerten Zweifel ergeben.

dd. Die Terminsgebühr ist i.H.v. 200 EUR korrekt in der vom RVG vorgegebenen Weise unter Beachtung der Vorgaben des § 14 RVG angesetzt worden. Entsprechendes gilt für Reisekosten i.H.v. 14,80 EUR.

c. Anspruch auf Erstattung von zusätzlichen “Reisekosten, Nr. 7003 – 7006 VV RVG (1/2)‘ i.H.v. 27,10 EUR hat der Beschwerdeführer nicht. Insoweit ist für den Senat keine Grundlage ersichtlich.“

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