Die Kl. macht die Verurteilung der Bekl. zur Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Der Lkw der Kl. war mit eingeschalteter Warnblinkanlage und Rundumleuchte im Rahmen einer Baustelleneinrichtung am rechten Straßenrand abgestellt. Als der Bekl. zu 2) mit dem Kfz des Bekl. zu 1) an dem Lkw vorbeifuhr, kam es zu einem Zusammenstoß zwischen der Fahrertür des Lkw und dem Fahrzeug des Bekl. zu 1). Mit der Behauptung, der Fahrer des Lkw habe in der geöffneten Tür gestanden, als der Bekl. zu 2) mit überhöhter Geschwindigkeit und unzureichendem Abstand an dem Lkw vorbeigefahren sei und damit die Kollision verursacht habe, hat die Kl. die ihr unfallbedingt entstandenen Reparaturkosten und Sachverständigenkosten geltend gemacht. Die Bekl. haben behauptet, zu dem Unfall sei es gekommen, weil die Fahrertür des Lkw von innen geöffnet worden sei. Das AG hat die Klage abgewiesen und ein allein unfallursächliches Verschulden eines Beschäftigten der Kl. beim Ein- und Aussteigen aus dem Lkw für unfallursächlich gehalten. Für nicht nachgewiesen hat es angesehen, ob der Bekl. zu 2) den geforderten Mindestabstand des von ihm gefahrenen Fahrzeugs zu dem Lkw eingehalten habe. Die Kl. verfolgt ihr Klagebegehren mit der Berufung im hälftigen Umfang weiter. Sie meint, das AG habe verkannt, dass das Fahrzeug der Kl. nach § 36 Abs. 6 S. 1 privilegiert gewesen sei und der Bekl. zu 2) die nach § 1 Abs. 2 StVO gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen habe. In seiner abändernden Entscheidung ging das LG von einer Haftungsverteilung von ⅓ zu ⅔ zu Lasten der Kl. aus.

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