1. Hat der Fahrerlaubnisinhaber die praktische Fahrprüfung unter Verstoß gegen die Vorschrift in § 17 Abs. 3 S. 1 FeV nicht am Ort seiner Hauptwohnung (hier: Hamburg), sondern an einem nicht zugelassenen anderen Prüfort (ohne großstädtischen Verkehr) abgelegt, rechtfertigt dieser Umstand die Annahme nicht, er könnte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt sein.

2. Die Fahrerlaubnisbehörde ist befugt, die wegen des Verstoßes gegen § 17 Abs. 3 S. 1 FeV rechtswidrig erteilte Fahrerlaubnis nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte zurückzunehmen. 

Hamburgisches OVG, Urt. v. 10.6.2008 – 3 Bf 246/07

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge