Auf Kraftfahrstraßen gelten bereits besondere Benutzungsbeschränkungen für Fußgänger. Nach § 18 Abs. 9 S. 2 StVO dürfen Fußgänger Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen, Einmündungen oder an sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten. Ansonsten ist jedes Betreten der Kraftfahrstraße verboten. Daraus folgt, dass hier auch das Laufen am Fahrbahnrand, das außerorts (und auch auf innerorts verlaufenden Kraftfahrstraßen) nach § 25 Abs. 1 StVO grundsätzlich zulässig wäre, hier verboten ist.

Das kurzzeitige Betreten außerhalb dieser Regeln wird von der überwiegenden Meinung in der hierzu vorhandenen Literatur[20] und in der Rechtsprechung[21] dann richtigerweise als zulässig gehalten, wenn unter Berücksichtigung des Fahrzeugverkehrs ein Pannenfahrzeug oder eine Unfallstelle abgesichert werden muss sowie zur Hilfeleistung, zum Hilferufen oder natürlich zum Verlassen der Fahrbahn nach einem Unfall auf selbiger. Ausnahmen gelten ferner beispielsweise für Polizeibeamte aus dienstlichen Gründen.[22] Kleinere Blechschäden müssen aber in sicherer Umgebung begutachtet werden, unnötiges Stehen neben einem Fahrzeug auf dem Standstreifen ist ebenso unzulässig.[23]

[20] MüKoStVR/Bender, StVO § 18 Rn 27; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, StVO § 18 Rn 24; BeckOK StVR/Schenke, StVO § 18 Rn 20.
[21] OLG München NZV 1997, 231; 1994, 399.
[22] OLG Bamberg NZV 2022, 144 m. Anm. Metz.
[23] OLG Bamberg NZV 2022, 144 m. Anm. Metz.

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