Kein Ereignis hat die Bundesrepublik Deutschland seit ihrem Entstehen so tiefgreifend und langanhaltend erschüttert wie die seit Anfang 2020 grassierende SARS-CoV-2-Pandemie und die durch das Virus ausgelöste Krankheit COVID-19. In deren Folge mussten sich nahezu sämtliche Gerichtsbarkeiten mit Fragen befassen, die aus der "Corona-Pandemie" resultieren. In erster Linie betrifft das angesichts der Grundrechtseinschränkungen die Verfassungs- und Verwaltungsgerichte. Aber auch die ordentliche Gerichtsbarkeit musste sich mit Fällen aus dem Zivil-, Straf- und Bußgeldrecht befassen, die sich unmittelbar aus infektionsrechtlichen Normen oder mittelbar im Bereich der allgemeinen Gesetze ergeben.[2]

Dabei ist es auch zu abstrus anmutenden Entscheidungen gekommen, wie etwa die Anweisung des AG Weimar[3] in einem familienrechtlichen Verfahren an eine Schule, das Maskentragen, die Einhaltung von Mindestabständen und die Teilnahme an Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS-CoV-2 nicht anzuordnen oder vorzuschreiben. Das ist offensichtlich eine Frage des Verwaltungsrechts.[4] Auch wenn die Pandemie trotz der aktuell vierten Welle angesichts der steigenden Impfquote, wenn nicht eingedämmt, so doch zumindest beherrschbarer geworden ist, werden rechtliche Fragen rund um Corona die Praxis weiterhin auf einige Zeit beschäftigen. Hier wird die für die genannten Bereiche maßgebliche Rechtsprechung dargestellt.

[2] Zum materiellen Straf- und Bußgeldrecht Deutscher, StRR 4/2020, 5; ZAP Fach 21, 327; zum Verfahrensrecht Deutscher, StRR 5/2020, 5.
[3] Beschl. v. 9.4.2021 – 9 F 148/21.
[4] Aufgehoben daher vom OLG Jena, FamRZ 2021, 1043.

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