Betriebsschließungen und -einschränkungen, Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich

Die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten der Länder haben am 22.3.2020 ein weitgehendes Kontaktverbot vereinbart. Restaurants und Gaststätten waren unverzüglich zu schließen. "Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause", heißt in dem Beschluss. Auch Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege müssen schließen. Medizinisch notwendige Behandlungen sollen weiter möglich bleiben.

Die Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Universitäten, Hochschulen etc. waren zunächst mindestens bis zum Ende der Osterferien am 20.4.2020 geschlossen. Ausgenommen davon sind Kinder bestimmter Personengruppen, die beruflich in sogenannten Kritischen Infrastrukturen tätig sind (näher hierzu unten Ziffer 8).

Bereits am 16.3.2020 hatten die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vereinbart[1]:

I. Apotheken, Sanitätshäuser, Banken und Sparkassen usw. werden nicht geschlossen. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.
II.

Für den Publikumsverkehr zu schließen sind dagegen u. a.

Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen, Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen).

III.

Zu verbieten sind u. a.

die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich.

IV.

Zu erlassen sind u. a.

Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime und besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen, um den Besuch zu beschränken (z. B. Besuch einmal am Tag, für eine Stunde, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren, nicht von Besuchern mit Atemwegsinfektionen, etc.) in den vorgenannten Einrichtungen sowie in Universitäten, Schulen und Kindergärten, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten haben

Auflagen für Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels, das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus zu minimieren, etwa durch Abstandsregelung für die Tische, Reglementierung der Besucherzahl, Hygienemaßnahmen und -hinweise.

Die Umsetzung dieser Maßnahmen erfolgte auf Landesebene. In Baden-Württemberg geschah dies durch die "Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO)" vom 16.3.2020, die durch öffentliche Bekanntmachung des Staatsministeriums notverkündet, und durch die Verordnung vom 20.3.2020 verschärft wurde und anlässlich der am 22.3.2020 zwischen Bund und Ländern vereinbarten Kontaktsperre weitere Veränderungen erfahren hat. In den anderen Bundesländern wurden entsprechende Verordnungen erlassen. Grundlage der Verordnungen ist das Infektionsschutzgesetz (§ 32 i. V. m. den § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und § 31 des IfSG).

Schrittweise Lockerung der Maßnahmen

Zunächst galten also strikte Restriktionen mit dem Ziel der Eindämmung der Covid-19-Pandemie. Zwischenzeitlich wurden gewisse Lockerungen vereinbart. Kindergärten weiten die Notbetreuung von Kindern aus bzw. kehren im Rahmen landesrechtlicher Regelungen unter strengen Vorgaben schrittweise zum Regelbetrieb zurück. In Schulen findet wieder Unterricht statt, wenn auch von einer Rückkehr zum Normalbetrieb bei weitem nicht die Rede sein kann. Freibäder dürfen z. B. in Nordrhein-Westfalen seit 20.5.2020 unter strengen Auflagen von Abstand und Hygiene öffnen, ausgenommen sind reine Spaßbäder.

BVerfG-Entscheidungen zu den Covid-19-Pandemie-Maßnahmen

Sowohl die zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie angeordneten einschränkenden Maßnahmen als auch die zwischenzeitlich vereinbarten Lockerungen waren Gegenstand zahlreicher Rechtsstreitigkeiten. Selbst das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) musste sich bereits mehrfach mit den Maßnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie befassen.

Das BVerfG wies am 12.5.2020 und 13.5.2020[2] zwei Verfassungsbeschwerden zurück.

  • Die Verfassungsbeschwerde eines demnächst 65-jährigen Beschwerdeführers zielte darauf, Bund und Länder zu verpflichten, Lockerungen staatlicher "Corona-Maßnahmen" zurückzunehmen. Der Beschwerdeführer, der sich aufgrund seines Lebensalters einer Risikogruppe zurechnet, machte geltend, die Lockerungen kämen auch nach Ansicht wissenschaftlicher Studien zu früh und b...

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