“ … 1. Der Betroffene ist zu 70 % schwerbehindert. In seinem Führerschein befindet sich eine Auflage, wonach seine zulässige Fahrtgeschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt ist.

Am Morgen des 13.12.2007 befuhr er die K 8201 aus Richtung I kommend in Fahrtrichtung B mit dem Pkw Peugeot … . Bei der K 8201 handelt es sich um eine normale Kreisstraße, auf welcher die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach § 3 Abs. 3 Nr. 2c StVO auf 100 km/h beschränkt ist. Der Betroffene fuhr aber schneller. Dies tat er deshalb, weil hinter ihm sich ein silbergrauer VW Golf IV befand, welcher in viel zu geringem Abstand zu ihm fuhr. Dieser Abstand betrug lediglich 2 m. Dadurch fühlte sich der Betroffene bedrängt, weshalb er Gas gab und viel zu schnell fuhr. Dies führte dazu, dass er um 9.37 Uhr in der Senke nach I eine Geschwindigkeit von 137 km/h einhielt.

2. Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme.

Der Betroffene hat die Korrektheit der Geschwindigkeitsüberschreitung angezweifelt. Nach den glaubhaften Aussagen des Zeugen O ist diese Messung aber zuverlässig durchgeführt worden. Die Messung erfolgte mit dem Laser Messgerät der Firma Riegl FG 21-P. Der Zeuge O hat in der Zeit vom 18. bis zum 19.12.2001 an einer Schulung über die Handhabung dieses Messgerätes erfolgreich teilgenommen. Er hat seither immer wieder Messungen mit diesem Gerät durchgeführt. Das Gerät war zum Zeitpunkt der Messung gültig geeicht, die Gültigkeit der Eichung reichte noch bis zum 31.12.2007. Dies ergibt sich aus dem Eichschein des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.2.2006 (Blatt 16).

Allerdings ist im Messprotokoll (Blatt 23 – 25) unter dem Abschnitt “Bemerkungen’ nichts aufgeführt. Dies ist in einem Gutachten der Dekra, welches das Gericht in einem anderen Verfahren eingeholt hat, bemängelt worden. Die dortige Messung wurde als unzuverlässig eingestuft, weil nicht festgestellt werden konnte, ob sich außer dem Fahrzeug des Betroffenen noch weitere Fahrzeuge im Zielerfassungsbereich befanden oder nicht. Im vorliegenden Fall konnte der Zeuge O sich noch an den Vorgang erinnern und er konnte ausschließen, dass sich noch andere Fahrzeuge im Zielerfassungsbereich befanden. Generell empfiehlt sich aber sehr, unter dem Abschnitt “Bemerkungen’ ausdrücklich aufzuführen, ob es sich bei dem gemessenen Fahrzeug z.B. um ein Alleinfahrzeug gehandelt hat und kein anderes Fahrzeug im Messbereich war. Sollte doch ein anderes Fahrzeug im Messbereich gewesen sein, dann ist der ungefähre Abstand zum gemessenen Fahrzeug zu vermerken. In diesem Fall kann zuverlässig überprüft werden, ob das andere Fahrzeug im Zielerfassungsbereich war und eine Verwechslung mit dem gemessenen Fahrzeug möglich war oder nicht.

3. Damit hat sich der Betroffene einer vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen eines Kraftfahrzeugs unter Missachtung einer Auflage nach §§ 3 Abs. 3 Nr. 2c, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, 23 Abs. 2, 75 FeV, 24 StVG, 19 OWiG schuldig gemacht.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird allein durch § 3 StVO oder andere Vorschriften der StVO (z.B. § 18 Abs. 5, 41 Abs. 2 i.V.m. Z. 274) festgelegt, nicht aber durch eine Auflage nach § 23 Abs. 2 FeV. In Betracht kommt allenfalls ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO, wenn der Betroffene die Geschwindigkeit nicht entsprechend seinen persönlichen Fähigkeiten eingerichtet hätte. Dies ist aber nicht der Fall, denn der Betroffene hat diese hohe Geschwindigkeit problemlos einhalten können und es sind keine Fahrauffälligkeiten festgestellt worden.

4. Die Regelbuße nach dem Bußgeldkatalog für den Geschwindigkeitsverstoß beträgt 100,00 EUR. Die Regelbuße nach dem Verstoß gegen die Fahrerlaubnisverordnung beträgt 25,00 EUR. Damit ergibt sich unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelbuße eine Regelbuße von 110,00 EUR. Es bestand keine Veranlassung, von diesem Regelsatz abzuweichen. … .“

Mitgeteilt von RAin Hildegard Riehle-Nagel, Stuttgart

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