Der Kl. wendet sich gegen die Entziehung der ihm am 27.4.2015 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A18, A1, B, L, M und S.

Das VG Regensburg wies mit Urt. v. 25.11.2019 – RN 8 K 18.353 – die Klage mit der Begründung ab, der Kl. habe nach seiner Einlassung zwei Ecstasy-Tabletten geschluckt. Ecstasy zähle zu den synthetischen Drogen. Die bekannteste Substanz sei MDMA (3,4-Methylendioxymethylamphetamin), ein Betäubungsmittel i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes. Nach dem Bericht 2018 des nationalen REITOX-Knotenpunktes an das European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction (EMCDDA) seien im Datenjahr 2017/18 rund 1,2 Millionen Konsumeinheiten Ecstasy auf Wirkstoffgehalte untersucht worden. Mit wenigen Ausnahmen enthielten sie nur einen psychotropen Wirkstoff, am häufigsten MDMA (98,4 % der Monopräparate). Daneben seien (vereinzelt) Präparate mit den Wirkstoffen 2C-B, m-CPP, MDA und Metamphetamin gefunden worden, die ebenfalls zu den Betäubungsmitteln zählten. Der vom Kl. vorgelegte Wikipedia-Artikel lasse nicht den Schluss zu, dass Ecstasy-Pillen keine Betäubungsmittel (mehr) enthielten. Die in dem genannten Artikel aufgeführten "anderen Substanzen, die neben oder anstatt MDMA oft in Ecstasy enthalten" seien, unterfielen ausnahmslos ebenfalls dem BtMG. Die vom Bundeskriminalamt veröffentlichten Zahlen zeigten, dass in der Bundesrepublik bereits in den Jahren 2008 und 2012 fast nahezu ausschließlich (97 %) Monopräparate mit dem Wirkstoff MDMA sichergestellt worden seien. Nach den aktuellen Zahlen habe sich der Anteil dieser Präparate sogar noch erhöht. Das Gericht sei deshalb davon überzeugt, dass in Ecstasy-Tabletten in jedem Fall ein Betäubungsmittel i.S.d. BtMG – wenn auch nicht zwingend MDMA – enthalten sei. Die Angaben des Kl. hätten keinem – den strafprozessualen Regelungen entsprechenden – Beweisverwertungsverbot unterlegen, das es im präventiven Bereich der Fahrerlaubnisentziehung nicht gebe. Aber selbst im strafprozessualen Bereich sei anerkannt, dass eine fehlerhafte Beweiserhebung nur dann zu einem Beweisverwertungsverbot führe, wenn sich ein solches ausdrücklich aus dem Gesetz ergebe und ansonsten das Interesse des Staates an der Tataufklärung gegen das Interesse des Betr. an der Bewahrung seiner Rechtsgüter abzuwägen sei. Der Kl. müsse seine Angaben gegenüber der Polizei gegen sich gelten lassen. Daraus, dass er sich durch den Konsum von Tabletten in einen Rauschzustand versetzt habe, ergebe sich kein strafprozessuales Verwertungsverbot. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, weshalb er seine Angaben "ins Blaue hinein" gemacht haben solle. Er habe vor und nach der Belehrung durch die Polizei übereinstimmend ausgesagt, eine Vielzahl von Lyrica-Tabletten und zwei Ecstasy-Tabletten geschluckt zu haben. Es erschließe sich nicht, weshalb er konkrete Angaben zum Konsum genau bezeichneter Tablettenarten habe machen sollen, wenn er diese gar nicht konsumiert habe. Dies gelte insb. für die Einnahme der beiden Ecstasy-Tabletten, die von der Polizei nicht aufgefunden worden seien. Umstände, die eine Ausnahme von der Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anl. 4 zur FeV begründen könnten, lägen ebenfalls nicht vor.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Bekl. entgegentritt, macht der Kl. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, eine Divergenz von der Entscheidung des Senats v. 3.4.2018 (11 CS 18.460), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten und einen Verfahrensmangel geltend und führt dazu aus, vorliegend sei nicht nachgewiesen, dass der Kl. eine verbotene Substanz i.S.d. Nr. 9.1 der Anl. 4 zur FeV zu sich genommen habe.

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