Die Kl. hat die Bekl. auf Freistellung von einer Schadensersatzforderung in Anspruch genommen. Nach Abweisung der Klage und fristgerechter Einlegung der Berufung hat das BG die Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.7.2012 verlängert. Die Kl. hat ihre Berufung mit einem am 26.7.2012 beim BG eingegangenen Schriftsatz begründet und gleichzeitig wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Hierzu hat sie vorgetragen, ihr Prozessbevollmächtigter habe die Berufungsbegründung nicht rechtzeitig fertigstellen können, weil er aufgrund einer aktuellen Erkrankung arbeitsunfähig gewesen sei. Das BG hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Wiedereinsetzung blieb erfolglos.

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