Steht auf Grund des Ergebnisses der Blutalkoholuntersuchung und der geständigen Angaben des Beschuldigten fest, dass er Amphetamine zu sich genommen hat, bedarf es für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis weiterer Feststellungen dazu, dass diese Einnahme zur Fahruntüchtigkeit i.S.d. § 316 StGB geführt hat.

(Leitsatz der Schriftleitung)

AG Bielefeld, Beschl. v. 24.5.2008 – 9 Gs-23 Js 721/08-1849/08

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