1. Dem Anspruch eines Geschädigten aus § 826 BGB gegen einen Fahrzeughersteller in einem sogenannten Dieselfall steht nicht entgegen, dass der Geschädigte von einem mit einem Dritten im Rahmen der Fahrzeugfinanzierung vereinbarten verbrieften Rückgaberecht keinen Gebrauch macht, sondern stattdessen das Darlehen vollständig ablöst.

2. In Fällen des Neuwagenkaufs kann nach Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB ein Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB begründet sein (Anschluss OLG Stuttgart, NJW-RR 2021, 681; OLG Oldenburg, Urteile vom 22.4.2021 – 14 U 225/20, juris, und vom 2.3.2021 – 12 U 161/20, BeckRS 2021, 3326).

LG Saarbrücken, Urt. v. 25.6.2021 – 12 O 406/20

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