Hinweis

Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbezeichneter Angelegenheit zeigen wir an, dass uns Herr/Frau … mit der Wahrnehmung seiner/ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat. Eine auf uns lautende Vollmacht legen wir in beglaubigter Fotokopie bei.

Hintergrund unserer Beauftragung ist die Annullierung des Fluges … vom … , … Uhr von … nach … und des Fluges … vom … , … Uhr von … nach … .

Die entsprechenden Flugscheine legen wir bei.

Wir haben für unsere Mandantschaft die vollständige Flugpreiserstattung in Höhe von … EUR geltend zu machen.

In dem oben beschriebenen Anspruch sind die Forderungen der Mitreisenden … enthalten.

Nach Art. 8 Abs. 1 lit. a Verordnung (EG) 261/2004 hat im Falle einer Annullierung die vollständige Rückzahlung der Flugscheinkosten binnen sieben Tagen zu erfolgen.

Es besteht keine Pflicht unseres Mandanten Gutscheine anzunehmen (vgl. Handbuch Reiserecht/Führich § 42 Rn 18; Staudinger/Achilles-Pujol in Schmidt, COVID 19 – Rechtsfragen zur Corona-Krise § 7 Rn 94). Darauf hat die EU-Kommission in ihren jüngsten Leitlinien noch einmal explizit hingewiesen (vgl. Mitteilung der EU-Kommission vom 18.3.2020).

Wir fordern Sie auf, den Betrag in Höhe von … EUR binnen sieben Tagen auf eines unserer unten angegebenen Konten zu überweisen.

Unter Verzugsgesichtspunkten haben Sie auch unsere Anwaltskosten zu tragen.

Diese belaufen sich auf … EUR.

Dem entsprechenden Zahlungseingang unserer Gebühren auf einem unserer angegebenen Konten sehen wir binnen vorgenannter Frist entgegen.

Sollten wir binnen der vorgenannten Frist keinen Zahlungseingang verzeichnen können, werden wir unverzüglich Klage einreichen. Unser Mandant hat bereits Klageauftrag erteilt.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

 

Erläuterung:

Art. 8 Abs. 1 lit. a Verordnung (EG) 261/2004 sieht eine vollständige Rückzahlung der Flugscheinkosten vor. Die Bedingungen der Rückabwicklung richten sich nach Art. 8 Abs. 1 lit a i.V.m. Art. 7 Abs. 3 Verordnung (EG) 261/2004. Hieraus ergibt sich, dass grundsätzlich die Barzahlung, die Überweisung oder Übergabe eines Schecks zu erfolgen hat. Auch wenn Art. 7 Abs. 3 Verordnung (EG) 261/2004 eine Erstattung von Reisegutscheinen vorsieht, besteht keine Pflicht des Kunden derartige Gutscheine anzunehmen (vgl. Handbuch Reiserecht/Führich § 42 Rn 18; Staudinger/Achilles-Pujol in Schmidt COVID 19 – Rechtsfragen zur Corona-Krise § 7 Rn 94). Die Vorschrift setzt nämlich das schriftliche Einverständnis des Fluggastes voraus.

Autor: Andy Ziegenhardt

RA Andy Ziegenhardt, FA für Verkehrsrecht, Erfurt

zfs 8/2020, S. 423

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