Gemäß § 3 III StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde einen Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt. Erst wenn das Strafverfahren durch Verurteilung abgeschlossen ist oder eingestellt wurde, kann die Fahrerlaubnisbehörde "starten". § 3 III StVG umfasst übrigens nur das Verhältnis zu Strafverfahren.[31] Ein noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Ordnungswidrigkeitenverfahren dagegen soll die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht hindern, zumal hier nicht "die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt".

[31] Janker, in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, § 3 StVG Rn 10; vgl. hierzu Fromm/Schmidt, NZV 2007, 217.

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