Das AG Brandenburg an der Havel – Schifffahrtsgericht – hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 75 EUR verurteilt; von der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB hat das Gericht abgesehen. Das Schifffahrtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

"Am 28.4.2007 führte der Angeklagte als Eigentümer des Sportmotorbootes ,Neue Fahrt’ mit 4 Freunden von Berlin kommend eine Bootsfahrt zum Baumblütenfest nach Werder durch. Auf dem Baumblütenfest erwarb die Gruppe um den Angeklagten mehrere Flaschen Obstwein, die im Rahmen der Feierlichkeiten geleert wurden."

Am späten Nachmittag machte sich die Gruppe auf die Rückfahrt nach Berlin, wobei der Angeklagte das Boot, das er zwei Wochen zuvor erworben hatte, führte. Der Angeklagte wusste um seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit. Gegen 17:40 Uhr führte er das Boot auf der Potsdamer Havel in Höhe von Kilometer 25,2 in der Ortslage Potsdam. Die Untersuchung der ihm am selben Tage um 18:21 Uhr entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,57 mg/g.“

Zur Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis führt das Gericht aus:

"Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft sah sich das Gericht nicht veranlasst, die Fahrerlaubnis des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen. Die Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB greift bei Kraftfahrzeugen mit Sportboote im Gegensatz zu Verstößen im Straßenverkehr nicht (vgl. Tröndle/Fischer, 54. Aufl. 2007, § 69 StGB, Rn 25). …"

Über den Umstand der bewussten absoluten Fahruntüchtigkeit hinausgehend waren in der Hauptverhandlung keinerlei Gesichtspunkte ersichtlich, die auf eine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen hindeuten und damit eine Entziehung nach § 69 Abs. 1 StGB eröffnen würde. Vielmehr hat der Angeklagte einen außerordentlich verständigen Eindruck gemacht. Das Gericht ist überzeugt davon, dass er, zumal gut 7 Monate nach Tatbegehung, zukünftig weder Fahrzeuge im Straßenverkehr noch im Schifffahrtsverkehr alkoholisiert führen wird.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des AG verwirft das OLG.

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